Handlungsempfehlung
Die Entscheidung ist nachvollziehbar, bedeutet jedoch für den Arbeitgeber in manchen Fällen zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Denn ob bzw. wann eine Sprinter-/Startprämie oder ähnliche zusätzliche Zahlungen anfallen, stellt sich häufig erst im Zeitablauf heraus.
Aus Vorsichtsgründen wird man Arbeitgebern wohl empfehlen müssen, die Regelbesteuerung zu wählen, wenn die Voraussetzungen für eine Zusammenballung der Einkünfte nicht eindeutig vorliegen. In diesem Fall sind die Beträge der Regelbesteuerung zu unterwerfen und der Abfindungsbetrag nachrichtlich in Zeile 19 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.
Sofern sich im Nachhinein herausstellt, dass die zusätzlichen Beträge noch im gleichen Jahr bzw. gar nicht zu zahlen sind, liegen in der Regel die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung vor. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Möglichkeit eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung nach der sogenannten Fünftelregelung (§34 EStG) noch im Veranlagungsverfahren zu erwirken.
Jedenfalls sind Arbeitgeber gut beraten, die im Urteil dargestellte Sichtweise des BFH zu berücksichtigen. Das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 08.02.2018 (1 K 279/17 rkr.), das die in einem Aufhebungsvertrag vereinbarte Sprinterprämie nicht als Teil der Abfindung betrachtet, dürfte als durch die BFH-Rechtsprechung überholt anzusehen sein.