Nachdem die Arbeitgeber pandemiebedingt in den letzten zwei Jahren nahezu ausschließlich auf digitale Gesundheitsangebote gesetzt haben, werden nun wieder Präsenzveranstaltungen bzw. hybride Angebote genutzt. Damit gewinnt die Frage, ob bzw. inwieweit Arbeitgeber Nebenleistungen wie Übernachtungskosten oder Verpflegungsaufwendungen steuerfrei übernehmen können, wieder an Relevanz. Hierzu ist nun eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen (Urteil vom 14.10.2021, 1 K 655/17). vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (VI R 24/21).
Gesundheitstage mit Hotelübernachtung
Die Klägerin ermöglichte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2014 die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Das Kursangebot umfasste unter anderem eine Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse. Für die Durchführung der Kurse hatte der Veranstalter zertifizierte Trainer engagiert. Die Veranstaltungen begannen jeweils an einem Freitag um 12:00 Uhr und endeten am darauffolgenden Sonntag um 12:30 bzw. 14 Uhr. Die Teilnehmer waren in Hotels untergebracht.
Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren beliefen sich auf 285 Euro (2011 und 2012) bzw. auf 280 Euro (2013 und 2014). Die Teilnehmer und die jeweils zuständigen Krankenkassen trugen einen Teil der Aufwendungen.
Lohnsteueraußenprüfung
Die Klägerin behandelte die Zahlungen für die Gesundheitstage als nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Dem folgte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nicht und setzte steuerpflichtigen Arbeitslohn in der folgenden Höhe an: