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Steuerbefreiung für Gesundheitstage


Nachdem die Arbeitgeber pandemiebedingt in den letzten zwei Jahren nahezu ausschließlich auf digitale Gesundheitsangebote gesetzt haben, werden nun wieder Präsenzveranstaltungen bzw. hybride Angebote genutzt. Damit gewinnt die Frage, ob bzw. inwieweit Arbeitgeber Nebenleistungen wie Übernachtungskosten oder Verpflegungsaufwendungen steuerfrei übernehmen können, wieder an Relevanz. Hierzu ist nun eine Entscheidung des Finanzgerichts Thüringen (Urteil vom 14.10.2021, 1 K 655/17). vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig (VI R 24/21).

 

Gesundheitstage mit Hotelübernachtung

Die Klägerin ermöglichte ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Jahren 2011 bis 2014 die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Das Kursangebot umfasste unter anderem eine Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse. Für die Durchführung der Kurse hatte der Veranstalter zertifizierte Trainer engagiert. Die Veranstaltungen begannen jeweils an einem Freitag um 12:00 Uhr und endeten am darauffolgenden Sonntag um 12:30 bzw. 14 Uhr. Die Teilnehmer waren in Hotels untergebracht.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Seminargebühren beliefen sich auf 285 Euro (2011 und 2012) bzw. auf 280 Euro (2013 und 2014). Die Teilnehmer und die jeweils zuständigen Krankenkassen trugen einen Teil der Aufwendungen.

Lohnsteueraußenprüfung

Die Klägerin behandelte die Zahlungen für die Gesundheitstage als nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Dem folgte das Finanzamt nach einer Lohnsteueraußenprüfung nicht und setzte steuerpflichtigen Arbeitslohn in der folgenden Höhe an:

Product

Price

2011

18.972

2012

19.847

2013

11.180

2014

20.077

Steuerbefreiung greift doch

Die Klägerin hat Veranstaltungen durchführen lassen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und der betrieblichen Gesundheitsförderung i. S. d. § 3 Nr. 34 EStG dienen sollten. Für die Anwendung des § 3 Nr. 34 EStG a. F. war ausreichend, dass die Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllten. Die im Entscheidungsfall engagierten Trainer wiesen unstreitig die erforderliche Qualifikation auf.

Die Kurse hatten eine gesündere Lebensplanung und Lebensführung zum Ziel.

Die Gesundheitstage sind laut Gericht als einheitliche Maßnahme zu beurteilen, die insgesamt nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist. Denn die Veranstalter konnten die Gesundheitsmaßnahmen nur deshalb in der geplanten Reihenfolge und im vorgesehenen Umfang durchführen, weil die Arbeitnehmer auswärtig untergebracht waren und verpflegt wurden.

Aktuelle Rechtslage

Die für die Steuerbefreiung maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wurden zwischenzeitlich geändert. § 20 SGB V n. F. enthält nun detaillierte Anforderungen an die Präventionsangebote der Krankenkassen. Zudem sind Präventionsleistungen von den Krankenkassen oder einer von ihnen beauftragten Stelle zu zertifizieren. Der Gesetzgeber hat daher den Verweis auf diese Regelungen entsprechend angepasst und in § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich auf das Kriterium der Zertifizierung der gesundheitsfördernden Maßnahmen verwiesen.

Die Finanzverwaltung lehnt die Steuerbefreiung für Unterbringungs- und Verpflegungskosten nach § 3 Nr. 34 EStG nach wie vor ab (RdNr. 30, BMF-Schreiben vom 20.04.2021 [IV CF 5 – S 2342/20/10003 :003]). Unseres Erachtens berühren die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen diesen Punkt nicht, sodass das Urteil zu dem vorgestellten Fall insoweit maßgeblich sein dürfte. Ob sich der Bundesfinanzhof im Rahmen der Revision zu dieser Frage äußern wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Handlungsempfehlung

Zunächst ist Arbeitgebern zu raten, bereits vor der Entscheidung für eine Maßnahme zu klären, ob es sich um Arbeitslohn handelt oder ob sie überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse dient. Liegt Arbeitslohn vor, sollte geprüft werden, ob die Leistung zertifiziert ist und auch die übrigen Voraussetzungen nach § 3 Nr. 34 EStG erfüllt.

Da die Gesetzesänderungen nach den Streitjahren keinen Einfluss auf die Steuerbefreiung von Unterbringungskosten und Verpflegungsaufwendungen im Zusammenhang mit Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG haben dürften, sollte bei entsprechenden Sachverhalten ggf. Rechtsbehelf eingelegt werden. Dies können Fälle sein, in denen wie im Streitfall die getragenen Aufwendungen auch Nebenleistungen wie Übernachtungskosten umfassen und eine eindeutige Aufteilung der getragenen Aufwendungen nicht möglich ist. Von der Entscheidung betroffen sind aber auch Fälle, in denen die Aufteilung feststeht, aber die Steuerbefreiung für die Nebenleistungen versagt wurde.