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Südafrika: Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer für ausländische Arbeitgeber mit Betriebsstätte

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Arbeitgeber mit Sitz im Ausland sind derzeit nur dann verpflichtet, in Südafrika für ihre Beschäftigten Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, wenn sie eine Repräsentanz in Südafrika haben. Am 27.10.2023 hat die Regierung ein Änderungsgesetz veröffentlicht, das diese Pflicht auch für ausländische Unternehmen einführt, die eine Betriebsstätte in Südafrika unterhalten. Die Verschärfung wird voraussichtlich am 01.03.2024 in Kraft treten.

Konsequenzen

Von der Änderung betroffene Unternehmen müssen sich in Südafrika registrieren. Dafür benötigen sie eine südafrikanische Bankverbindung und einen in Südafrika ansässigen Bevollmächtigten, der das Unternehmen gegenüber den südafrikanischen Finanzbehörden vertritt. Weitere steuerliche Konsequenzen sind wahrscheinlich, hängen jedoch vom jeweiligen Einzelfall ab.

Handlungsempfehlung

Ausländische Unternehmen sollten in diesem Zusammenhang insbesondere die folgenden Sachverhalte im Hinblick auf die Begründung einer Betriebsstätte kritisch prüfen:

  • Beschäftigte, die regelmäßig kurze Dienstreisen nach Südafrika unternehmen
  • Beschäftigte, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise remote in Südafrika ausüben

Ausländische Arbeitgeber mit Betriebsstätte in Südafrika sollten die entsprechenden Schritte einleiten, um insbesondere ihre Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer erfüllen zu können. Sofern nicht bereits geschehen, sollte auch geklärt werden, welche anderen Pflichten mit der Betriebsstätte verbunden sind, und die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet werden.

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