Telearbeit ab dem 01.07.2023
Ablauf der rückwirkenden Antragsfrist zum 30.06.2024
Am 01.07.2023 trat das multilaterale Rahmenübereinkommen in Kraft, das es Arbeitnehmern in Abweichung von der sogenannten Multi-State-Worker-Regelung in der EG-Verordnung Nr. 883/2004 erlaubt, unter bestimmten Bedingungen bis zu 49,99 Prozent ihrer Arbeitszeit im Wohnstaat in Form von Telearbeit zu erbringen, während weiterhin insgesamt das Sozialversicherungsrecht des Staates gilt, in dem der Arbeitgeber ansässig ist. Diese Regelung wurde geschaffen, um der neuen Arbeitswelt nach der Pandemie gerecht zu werden.
Wichtige Frist zum 30.06.2024
Ein entscheidender Aspekt dieses Übereinkommens ist die Möglichkeit der rückwirkenden Beantragung des Sozialversicherungsrechts des Mitgliedstaates, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, wenn die Beschäftigung des Arbeitnehmers zwischen 25 und 49,99 Prozent im Wohnstaat des Arbeitnehmers ausgeübt wurde. Anträge, die bis zum 30.06.2024 gestellt werden, gelten rückwirkend frühestens ab dem 01.07.2023, sofern in diesem Zeitraum kontinuierlich Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland gezahlt wurden.
Somit bleibt Arbeitnehmern und Arbeitgebern nur noch wenig Zeit, diese Vorteile zu nutzen.
Warum jetzt handeln?
- Rückwirkende Gültigkeit: Bis zum 30.06.2024 gestellte Anträge gelten rückwirkend ab dem 01.07.2023.
- Voraussetzung: Durchgängige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland in diesem Zeitraum.
- Flexibilität sichern: Nutzen Sie die Vorteile der flexiblen Arbeitsgestaltung und die rechtliche Sicherheit des Rahmenübereinkommens.
Antragstellung
Als Nachweis ist elektronisch ein Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) 883/04 bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) zu stellen, wenn der Arbeitgeber in Deutschland ansässig ist und deutsches Sozialversicherungsrecht weiterhin angewendet werden soll.
Fristversäumnis und Konsequenzen
Nach dem 30.06.2024 können Anträge nur noch bis zu drei Monate rückwirkend gestellt werden. Auch hier bleibt die Bedingung der durchgängigen Beitragszahlung bestehen. Es ist daher ratsam, die Frist nicht zu versäumen, um den maximalen Nutzen aus dem Übereinkommen zu ziehen.
Handlungsbedarf für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die verbleibende Zeit bis zum Ablauf der Frist nutzen, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Anträge rechtzeitig gestellt werden. Eine rechtzeitige Antragstellung vermeidet nicht nur administrativen Aufwand, sondern bietet auch ggf. finanzielle und rechtliche Vorteile und die Möglichkeit, die Arbeitsorganisation flexibel und effizient zu gestalten.
Nutzen Sie die Gelegenheit und stellen Sie sicher, dass Ihr Antrag vor dem 30.06.2024 bei der zuständigen Behörde eingegangen ist.
Sollten Sie Unterstützung beim Antragsverfahren benötigen, sprechen Sie uns gern an. Wir helfen Ihnen dabei, den Antrag korrekt und fristgerecht einzureichen, um die Vorteile des neuen Rahmenübereinkommens zu nutzen.
Autorin: Franziska Armbrust
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