Doppelte Besteuerung der Einkünfte aus der Tätigkeit für den ukrainischen Arbeitgeber
Zahlreiche Geflüchtete sind in Deutschland für ihren ukrainischen Arbeitgeber tätig. Die Deutsch-Ukrainische Industrie- und Handelskammer hat nun darauf aufmerksam gemacht, dass die Einkünfte aus dieser Tätigkeit unter bestimmten Umständen doppelt besteuert werden (hib 304/2023 vom 26.04.2023). Der Lösungsvorschlag der Kammer konnte allerdings die Fraktionen im Bundestag nicht überzeugen.
Die Vergütung werde in der Ukraine versteuert, und ab 183 Tagen Aufenthalt im Kalenderjahr in Deutschland müssten diese Einkünfte auch in Deutschland versteuert werden (Art. 15 DBA-Ukraine). An sich müsste die Ukraine als Ansässigkeitsstaat die deutsche Steuer anrechnen (Art. 23 Abs. 2 DBA-Ukraine). Allerdings tun dies die ukrainischen Behörden nicht.
Die Kammer empfahl, analog zur Vorgehensweise bei Grenzgängern während der Pandemie die durch den Krieg bedingten Aufenthaltstage in Deutschland als Arbeitstage in der Ukraine zu behandeln und die Einkünfte nicht in Deutschland zu besteuern.
Sowohl die Bundesregierung als auch die Opposition lehnten diesen Vorschlag ab und sprachen sich dafür aus, die Ukraine nicht durch eine steuerliche Ausnahmeregelung, sondern über andere Kanäle zu unterstützen. Eine kurzfristige Lösung ist daher zumindest vorerst nicht in Sicht.