Das Bundesministerium der Finanzen hat sein Schreiben zur Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG überarbeitet. Die neue Fassung gilt für alle offenen Fälle.
BMF, Schreiben vom 06.04.2022
Im Wesentlichen wurde das bisherige Schreiben vom 07.06.2010 aufgrund von neueren Urteilen des Bundesfinanzhofs oder Schreiben des BMF aktualisiert bzw. ergänzt. So wurde etwa in Rn. 9 festgehalten, dass der Abzug der Aufwendungen entfällt, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit trotz entsprechender Unterhaltserklärung nicht glaubhaft ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Zahlungen nicht den gesamten Lebensbedarf der unterhaltenen Person abdecken (BFH-Urteil vom 11.11.2010, BStBl. 2011 II, Seite 966).
Außerdem ist bei Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten im Rahmen einer bestehenden Ehegemeinschaft nicht zu prüfen, ob die unterstütze Person ihren Lebensunterhalt nicht durch eigene Arbeit verdienen könnte (sogenannte Erwerbsobliegenheit; BFH-Urteil vom 05.05.2010, BStBl. 2011 II, Seite 115).
Auch das BFH-Urteil vom 28.04.2020 (BStBl. 2021 II, Seite 209), wonach Unterhaltsbeiträge von Personen, die die Voraussetzungen von § 33a Abs. 1 Sätze 1 und 3 EStG nicht erfüllen, nicht zu einer anteiligen Kürzung des Höchstbetrags führen, fand Eingang in die Neufassung. Solche Unterhaltsbeiträge sind als andere Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person zu berücksichtigen.
Die Altersgrenze von 65 Jahren wurde durch das Erreichen der Regelaltersgrenze ersetzt (beispielsweise bei den Ausnahmen vom Grundsatz der Erwerbsobliegenheit) und der derzeit geltende Höchstbetrag der abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen von 9.984 Euro wurde berücksichtigt.
Zur Berücksichtigung von Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Aufenthaltsgesetz verweist das Schreiben vom 06.04.2022 auf das BMF-Schreiben vom 27.05.2015 und zu mit dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen im Ausland gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auf das Schreiben des Bundeszentralamtes für Steuern vom 16.01.2017.