Steuerliche Erleichterungen verlängert
Viele Bürgerinnen und Bürger wie auch Unternehmen unterstützen die aus der Ukraine in die EU Geflüchteten bzw. leisten humanitäre Hilfe in der Ukraine. Mit Schreiben vom 17.03.2022 und Ergänzung vom 07.06.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) steuerliche Erleichterungen für diese Unterstützungsleistungen bekannt gegeben. Sie galten ursprünglich für Maßnahmen zwischen dem 24.02.2022 und dem 31.12.2022. Da der Krieg in der Ukraine weiter andauert, hat das BMF die Erleichterungen mit Schreiben vom 17.11.2022 auf bis zum 31.12.2023 getroffene Maßnahmen ausgedehnt.
Vereinfachungen beim Spendennachweis und Arbeitslohnspenden
Die Verwaltungsanweisungen vom 17.03.2022 regeln unter anderem Vereinfachungen beim Spendennachweis und die Behandlung von Arbeitslohnspenden als steuerfreien Arbeitslohn. So genügt etwa als Nachweis der Zuwendungen auf ein Konto der im Schreiben genannten Zuwendungsempfänger der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder PC-Ausdruck bei Online-Banking).
Verzichten Arbeitnehmer (teilweise) auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder auf ein angesammeltes Wertguthaben, zählen diese Lohnteile unter bestimmten Bedingungen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Eine Voraussetzung ist, dass der Verzicht
- zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
- zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer zum Empfang von Spenden berechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG getätigt wird.
Außerdem ist erforderlich, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Unter den Begriff des Unternehmens fallen auch mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen i. S. d. § 15 AktG.
Das Schreiben vom 17.03.2022 finden Sie hier.
Die Ergänzung des BMF-Schreibens zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten regelt die lohnsteuerliche Behandlung von Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers (oder von dritter Seite) an seine vom Krieg in der Ukraine geschädigten Beschäftigten.
Steuerbefreiung
Nach dem neuen Schreiben sind Beihilfen und Unterstützungen vom Arbeitgeber oder von dritter Seite an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmende (bzw. deren Angehörige) bis zu einer Höhe von 600 Euro steuerfrei, soweit diese Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind. Die Voraussetzungen in R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1–3 LStR müssen nicht erfüllt sein.
Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn ein besonderer Notfall vorliegt. Davon ist laut dem BMF-Schreiben grundsätzlich auszugehen, wenn der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
Von der Steuerfreiheit grundsätzlich erfasst sind auch Vorteile aus einer erstmalig nach Kriegsausbruch erfolgten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Kfz, Wohnungen oder anderen Sachen und aus der Gewährung unentgeltlicher Verpflegung.
Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten
Das BMF weist darauf hin, dass der Arbeitgeber den entsprechenden Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten, u. a. in Bezug auf die Ursächlichkeit und auf die Schadenshöhe, nachkommen muss. Die Erleichterungen gelten grundsätzlich für Maßnahmen, die in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2023 (bisher 31.12.2022) durchgeführt wurden bzw. werden.
Das Schreiben des BMF vom 07.06.2022 finden Sie hier.