Unterschiede zwischen der Verzinsung von Steuernachzahlungen und Säumniszuschlägen
Steuerpflichtige haben die Höhe der Nachzahlungszinsen nicht in der Hand, da diese unter anderem davon abhängt, wann die Veranlagung erfolgt. Die Höhe der Säumniszuschläge können sie hingegen beeinflussen, denn sie haben die Wahl, ob sie ihre Steuerschulden pünktlich zahlen oder nicht, erläutert das Gericht.
Daher könne eine Verfassungswidrigkeit insbesondere nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 abgeleitet werden – auch nicht im Hinblick auf den (nicht quantifizierbaren) enthaltenen Zinsanteil.
Andere Bedenken greifen ebenfalls nicht
Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Wie der 5. Senat sieht auch der 6. Senat zudem keine Verletzung unionsrechtlicher Grundsätze. Beide Senate lehnen darüber hinaus eine teilweise Verfassungswidrigkeit bzw. Aussetzung der Vollziehung ab (Beschluss vom 23.05.2022, V B 4/22). Denn die Säumniszuschläge können nur insgesamt verfassungswidrig oder verfassungskonform sein.
8. Senat bestätigt Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
Am 01.12.2022 hat der BFH eine weitere Entscheidung veröffentlicht, in der ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel an der Höhe der Säumniszuschläge geäußert wurden (Beschluss vom 11.11.2022, VIII B 64/22). Damit schließt sich der 8. Senat der Auffassung des 5. und des 7. Senats an. Der Senat erwähnt die Entscheidung des 2. Senats des BFH (NV) vom 20.09.2022, II B 3/22 (AdV), der keinen Grund für einen Gleichlauf der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe von Zinsen nach § 233a AO und von Säumniszuschlägen sieht, und weist darauf hin, dass eine Anrufung des Großen Senats nicht in Betracht kommt.