Die Ermittlung des zutreffenden Vorsteuerabzugs bei jPdöR ist in der Praxis gerade bei teilunternehmerischen Leistungsbezügen mit einer Vielzahl an Herausforderungen verbunden. Gerade die vielschichtigen Aufgaben von jPdöR, die oft dezentral organisiert sind und zudem über eine Vielzahl von IT- Schnittstellen und Vorsysteme erfasst werden, erschweren die Zuordnung von Eingangsleistungen zu den einzelnen Betätigungsfeldern. Bisher gab es neben den allgemeinen Regelungen für den (anteiligen) Vorsteuerabzug bei einer teilunternehmerischen Verwendung von Eingangsleistungen nur wenige spezielle Regelungen für die öffentliche Hand. Dies soll sich durch ein BMF-Schreiben, dass bisher allerdings nur im Entwurf vorliegt, ändern.
Entwurf eines BMF-Schreibens v. 25.10.2022
Einnahmeschlüssel (Rn. 10 bis 26)
Mit dem Entwurf des BMF-Schreibens vom 25.10.2022 (Az.: III C 2 - S 7300/22/10001 :001) soll eine vereinfachte und sachgerechte Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei gemischten Aufwendungen anhand eines Einnahmeschlüssels geregelt werden, die wir Ihnen kurz vorstellen wollen.
Das BMF-Schreiben betrifft beispielsweise den Vorsteuerabzug aus teilunternehmerisch verwendeten einheitlichen Gegenständen (soweit unternehmerische Nutzung > 10 %), sonstigen Leistungen und Verbrauchsmaterial. Zur Ermittlung des Einnahmeschlüssels sind die Gesamteinnahmen der jPdöR in einem ersten Schritt aufzuteilen in Einnahmen aus dem hoheitlichen Bereich (nichtwirtschaftlich i.e.S.), Einnahmen aus dem umsatzsteuerpflichtigen Bereich (unternehmerisch mit Vorsteuerabzug) und Einnahmen aus dem umsatzsteuerfreien Bereich (unternehmerisch ohne Vorsteuerabzug). Nach Aufteilung der Gesamteinnahmen ist der Einnahmeschlüssel in einem zweistufigen Verfahren zu ermitteln. Auf der ersten Stufe ist zu prüfen, ob die 10%-Grenze nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG hinsichtlich der Zuordnung aus teilunternehmerisch verwendeten einheitlichen Gegenständen überschritten wurde. Hierzu sind die Einnahmen aus dem unternehmerischen Bereich (mit und ohne Vorsteuerabzug) ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen zu setzen. Auf der zweiten Stufe sind die Einnahmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen ins Verhältnis zu den Gesamteinnahmen zu setzen.
Hierbei ist zu beachten, dass die übrigen formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zwingend erfüllt sein müssen. Dazu gehört insbesondere das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Rechnung mit gesonderten Umsatzsteuerausweis.
Pauschaler Vorsteuersatz (Rn. 27 bis 32)
Der Entwurf des BMF-Schreibens sieht für jPdöR mit geringen Umsätzen (Umsätze im Vorjahr weniger als EUR 45.000,00) eine weitere Vereinfachung durch einen pauschalen Vorsteuerabzug anhand der Gesamtausgaben vor. Hierzu sind die Gesamtausgaben der jPdöR in Personalausgaben und übrige Ausgaben aufzuteilen. Die übrigen Ausgaben sind anschließend um 20% zu kürzen (Unsicherheitsabschlag) und zur Ermittlung des pauschalen Vorsteuersatzes durch die Gesamtausgaben zu teilen. Der pauschalierte Vorsteuersatz ist dann auf die steuerpflichtigen Ausgangsumsätze anzuwenden. Soweit eine jPdöR den pauschalen Vorsteuersatz anwenden will, ist sie für mindestens fünf Jahre an die Entscheidung der Vorsteuer-Pauschalierung gebunden.
Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (Rn. 33 bis 45)
Die Regelungen zur Ermittlung der Vorsteuerquote mittels Einnahmeschlüssel gelten auch für Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder entsprechend den Vorschriften der dezentralen Besteuerung (§ 18 Abs. 4f und 4g UStG). Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge erfolgt dabei grundsätzlich auf Ebene der gesamten Gebietskörperschaft.
Alternativ sieht der Entwurf des BMF-Schreibens ein Wahlrecht für Organisationseinheiten vor, die Vorsteueraufteilung für teilunternehmerische Leistungsbezüge nicht mittels eines Einnahmeschlüssels, sondern mittels eines Haushaltsschlüssels nach Haushaltsansätzen zu ermitteln. Im Ergebnis kann daher für die jeweilige Organisationseinheit ein gesonderter Schlüssel verwendet werden.
Anmerkungen zum Entwurf des BMF-Schreibens und Ausblick
Der Entwurf des BMF-Schreibens vom 25.10.2022 ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Finanzverwaltung schafft hiermit erstmalig Kriterien für den Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen, die verschiedene Bereiche der jPdöR betreffen. Durch die Vereinfachungsregelungen des BMF können sich ggf. zusätzliche Vorsteuerabzugspotenziale für jPdöR ergeben.
Fraglich ist jedoch, wie praxistauglich die Regelungen im Einzelnen sind. Die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug (vorsteuerbehaftete allgemeine Aufwendungen) muss regelmäßig ermittelt und überwacht werden, was zu einem hohen administrativen Aufwand führen wird (Technologie und Automatisierung erforderlich). Zudem ist sicherzustellen, dass auch im hoheitlichen Bereich ordnungsgemäße Rechnungen nach § 14 UStG vorliegen und dort mit Steuerkennzeichen gebucht wird.
Die kommunalen Spitzenverbände haben sich Ende des letzten Jahres mit Eingaben und Anpassungsvorschlägen an das BMF gewandt. Es bleibt abzuwarten, ob das BMF seinen Entwurf des Schreibens anpassen wird, um eine praxistauglichere Anwendung für einen vereinfachten Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen zu ermöglichen.
Autoren: StB Tobias Kreiter, StB Martin Burger