Änderungen im Energie- und Stromsteuerrecht ab 2024

Hiermit möchten wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Energiesteuer- und Stromsteuerrecht ab dem 1. Januar 2024 informieren.

Änderung der Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 hat der Bundestag Ende des letzten Jahres beschlossen, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ab dem 1. Januar 2024 nur noch mit 50 Cent/MWh Stromsteuer belastet werden. Diese Begünstigung wird durch eine Änderung des Entlastungstatbestands § 9b StromStG umgesetzt (vgl. § 9b Abs. 2a Stromsteuergesetz). Begünstigte Unternehmen, die den Strom zum vollen Steuersatz (20,50 EUR/MWh) beziehen oder selbst versteuern, erhalten somit ab dem 1. Januar 2024 auf Antrag eine Entlastung von 20,00 EUR/MWh. Der Spitzenausgleich (§ 55 Energiesteuergesetz, § 9b StromStG) ist dagegen zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen.

Exkurs: Optimierung des Cashflow für Stromversorger

Strom, für den Stromsteuer anfällt, erfordert die Einreichung einer Steueranmeldung beim zuständigen Hauptzollamt. Bei einer üblicherweise jährlichen Abgabe der Steueranmeldung sind gemäß § 8 Abs. 6 StromStG monatliche Vorauszahlungen vom Steuerschuldner zu entrichten. Die Höhe dieser Vorauszahlungen wird durch das Hauptzollamt durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass gemäß § 6 Abs. 2 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) für Steuerschuldner (Stromversorger) die Möglichkeit besteht, die voraussichtliche Stromsteuerschuld mit ihren im gleichen Zeitraum erwarteten Stromsteuerentlastungsansprüchen zu verrechnen. Dadurch können die monatlichen Steuervorauszahlungen reduziert werden. Besonders interessant könnte diese Verrechnungsmöglichkeit aufgrund der Änderung des § 9b StromStG ab dem 1. Januar 2024 sein, wonach Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ohne besondere Voraussetzungen eine Entlastung von 20 EUR/MWh erhalten. Auch wenn die Verrechnung nicht die fristgerechte Beantragung der Entlastung entbehrlich macht, können Unternehmen aufgrund der Verringerung der Steuervorauszahlungen dadurch bereits unterjährig einen Cash-Flow Vorteil erzielen. Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 StromStV ein Antrag beim zuständigen Hauptzollamt.

Um von dieser Option Gebrauch zu machen, empfehlen wir eine zeitnahe Antragstellung. Der Antrag sollte eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Antragstellers auf amtlichem Vordruck enthalten. Auf diese Weise kann das Hauptzollamt die voraussichtlichen Entlastungen bereits bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2024 berücksichtigen, die zu Beginn des Jahres erfolgen.

Wegfall der Steuerbefreiung für Strom aus Biomasse, Klärgas oder Deponiegas

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG entfallen für Strom, der aus bestimmter Biomasse, Klär- oder Deponiegas erzeugt wird. Grund dafür ist, dass diese Energieträger nicht mehr unter die erneuerbaren Energieträger im Sinne des Stromsteuerrechts fallen. Hierauf wies die Zollverwaltung am 15. Dezember 2023 auf ihrer Internet-Seite (www.zoll.de) hin.

Betroffen sind im kommunalen Bereich insbesondere Betriebe, die Strom auf der Basis von Klär- oder Deponiegas erzeugen. Nur wenn Klär- oder Deponiegas in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 2 MW verstromt wird, kann möglicherweise auch zukünftig noch eine Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG in Anspruch genommen werden. Die Zollverwaltung weist aber darauf hin, dass in diesen Fällen in der Regel eine neue förmliche Erlaubnis beantragt werden muss. Da die betroffenen Anlagenbetreiber aufgrund der kurzfristigen Ankündigung dieser Änderung kaum Zeit hatten, ihren Sachverhalt zu prüfen, gewähren die Hauptzollämter ausnahmsweise eine verlängerte Frist zur Beantragung der hierfür notwendigen Erlaubnis bis zum 31. März 2024. Bei Beantragung der Erlaubnis bis zum 31. März 2024 kann die Steuerbefreiung rückwirkend zum 1. Januar 2024 gewährt werden.

Insbesondere Anlagenbetreiber, die Klär- oder Deponiegas zur Stromerzeugung verwenden, sollten daher umgehend prüfen, ob ein Wechsel der Steuerbegünstigung möglich ist und ob hierfür bis zum 31. März 2024 eine förmliche Erlaubnis beantragt werden muss. Sollte ein Wechsel der Steuerbegünstigung nicht möglich sein, muss der Strom durch den Betreiber der Stromerzeugungsanlage versteuert werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass die Versteuerung grundsätzlich unverzüglich durch Abgabe einer Steueranmeldung vorzunehmen und die entstandene Steuer sofort zu entrichten ist. Andernfalls können Sanktionen drohen. Nur Anlagenbetreiber, die beim Hauptzollamt bereits als Versorger oder Eigenerzeuger registriert sind, können die Versteuerung im Rahmen ihrer jährlichen Steueranmeldung (bis zum 31. Mai des Folgejahres) vornehmen.

Absenkung der Meldeschwellen der Energiesteuer- und Stromsteuertransparenzverordnung

Aufgrund einer Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) kommt es zu einer Absenkung der Meldeschwellen für erhaltene Beihilfen im Bereich der Energie- und Stromsteuer. Viele Steuerbegünstigungen werden damit bereits ab 100.000 Euro meldepflichtig.

Eine Vielzahl strom- und energiesteuerlicher Begünstigungen stellen europäische Beihilfen dar. Nach beihilferechtlichen Vorgaben müssen umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen veröffentlicht werden, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Aktuell haben Empfänger dieser Beihilfen die Pflicht zur jährlichen Anzeige bzw. Erklärung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt nur dann, wenn das Volumen der einzelnen erhaltenen Steuerbegünstigungen die Schwelle von 200.000 Euro je Kalenderjahr überschreitet.

Durch eine Überarbeitung dieser Meldeschwellen in § 3 Abs. 1 EnSTransV wurden die Meldeschwellen an die mittlerweile von der Europäischen Kommission herabgesetzten Meldeschwellen (100.000 EUR) angepasst.

Die für das Kalenderjahr 2023 spätestens bis zum 30. Juni 2024 abzugebende Meldung ist von der Herabsetzung der Meldeschwelle aber nur in den Ausnahmefällen betroffen, in denen die Beihilfe auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 bzw. der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 erlassen wurde. Dies betrifft nur die in Anspruch genommene Energiesteuerbefreiung nach § 28 EnergieStG. Für die Ermittlung der Höhe der Beihilfe sind in diesem Fall auch nur die Mengen zu berücksichtigen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 30. September 2023 verwendet oder abgegeben wurden. Denn zum 30. September 2023 ist die beihilferechtliche Genehmigung für § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 EnergieStG ausgelaufen, worauf die Zollverwaltung am 9. Oktober 2023 auf ihre Internet-Seite hingewiesen hatte, verbunden mit dem Hinweis, dass die Energiesteuerbefreiung jedoch weiterhin allgemein erlaubt ist, sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet bzw. abgegeben werden.

Für die weiteren Steuerbegünstigungen, die durch die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, ist die neue Meldeschwelle der EnSTransV erst in 2024 anwendbar und von den Begünstigten damit erst in der Meldung bis zum 30. Juni 2025 zu berücksichtigen.

Wegfall der vollständigen Energiesteuerentlastung für KWK-Anlagen

Die vollständige Energiesteuerentlastung für Energieerzeugnisse, die in ortfesten Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen) verwendet werden (§ 53a Abs. 6 EnergieStG), wird ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr gewährt. Die teilweise Steuerentlastung nach § 53a Abs. 1 bis 5 EnergieStG für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme bleibt hingegen vorerst weiterhin bestehen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Autoren: RA Christoph Fabritius, StB Ralf Reuter