Der Bundestag hat am 20. Oktober 2022 die Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) verabschiedet. Ab 2023 wird die Verbrennung von Kohle und ab 2024 auch die Abfallverbrennung in die CO2-Bepreisung einbezogen. Zudem wird die geplante Erhöhung des CO2-Preises für Benzin, Diesel, Heizöl und Gas um ein Jahr auf den 1. Januar 2024, verschoben.
Seit dem Start des nationalen Emissionshandels im Januar 2021 waren während der Einführungsphase in den Jahren 2021 und 2022 zunächst nur die Hauptbrennstoffe Benzin, Diesel, Heizöl und Erdgas mit einem CO2-Preis belegt. Für alle weiteren Brennstoffe sollte der Beginn der Regelungen um zwei Jahre auf den 1. Januar 2023 verschoben werden. Aus diesem Grund hatte die Bundesregierung am 5. August 2022 bereits einen Gesetzentwurf vorgelegt (wir berichteten am 8. September 2022 (“Nationaler Brennstoffemissionshandel: Neue Regelungen für die Kohle- und Abfallverbrennung ab 2023”).
Mit dem geänderten Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wird nun die CO2-Bepreisung grundsätzlich auf alle fossilen Brennstoffemissionen ausgeweitet. Allerdings hat der Bundestag am 20. Oktober 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nur mit einigen Änderungen zugestimmt. So soll die lange diskutierte Einbeziehung von Abfällen auf das Jahr 2024 verlegt werden und die nächste CO2-Preiserhöhung für Benzin, Diesel, Heizöl und Gas nicht wie zuvor geplant am 1. Januar 2023, sondern erst am 1. Januar 2024 beginnen. Ziel ist, Verbraucher und Unternehmen nicht schon in 2023 bei den Energiekosten zusätzlich zu belasten.
Gegenüber dem Regierungsentwurf wurde zudem der Kreis der einbezogenen Abfallverbrennungsanlagen um bestimmte Altölverbrennungsanlagen erweitert. Auch diese müssen zukünftig einen CO2-Preis zahlen. Die vom Bundesrat geforderte Ausnahme für Sonderabfallverbrennungsanlagen fand hingegen keine Berücksichtigung. Denn auch Emissionen aus Sonderabfallverbrennungsanlagen belasteten aus Sicht der Bundesregierung das deutsche Emissionsbudget und müssen daher ebenfalls in den nationalen Zertifikatehandel einbezogen werden.
Hinweis für die Praxis: Auch wenn einige gesetzliche Änderungen erst ab 2024 gelten, sollten sich betroffene Unternehmen, insbesondere Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen, frühzeitig mit den Änderungen im nationalen Emissionshandel auseinandersetzen. Diese Unternehmen müssen nun prüfen, wie sie die neu entstehenden CO2-Kosten ermitteln und im Rahmen von Gebühren und Entgelten weiterbelasten können. Klar ist nur eines: Die Preise für die Abfallverbrennung werden steigen.
Autoren: RA Christoph Fabritius, RA Ralf Reuter