Der Grunderwerbsteuer unterliegen neben dem Grund und Boden auch die wesentlichen Bestandteile des Grundstücks. Dazu gehören auch die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§ 94 BGB). Werden Sachen dagegen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden, handelt es sich um sog. Scheinbestandteile, die nicht zum Grundstück gehören (§ 95 BGB).
In dem nunmehr vom BFH entschiedenen Fall (BFH, Urteil vom 25.01.2022 - II R 36/19) hatte der Kläger Waldgrundstücke erworben, um fällreife Bäume abzuholzen und anschließend neue Bäume anzupflanzen. 70 % des Gesamtkaufpreises entfielen dabei auf den Aufwuchs, 30 % auf den Grund und Boden. Das zuständige Finanzamt sah den Wald als wesentlichen Bestandteil des Grundstücks im Sinne von § 94 BGB an und bezog den darauf entfallenden Kaufpreisanteil folglich in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (Gegenleistung) ein.
Dem widersprach in erster Instanz das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.05.2019 - 7 K 3217/17 GE). Bei den Bäumen handele es sich um Scheinbestandteile im Sinne von § 95 BGB, da sie offensichtlich zum Zwecke einer späteren Ernte angepflanzt worden seien. Gegenleistung für den Grundstückserwerb sei nur der auf den Grund und Boden entfallende Kaufpreisanteil.
Dieser Auffassung hat sich nun der BFH angeschlossen. Aufstehende Gehölze seien zwar im Ausgangspunkt wesentliche Bestandteile des Grundstücks. So werde Samen mit dem Aussäen und eine Pflanze mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks
(§ 94 Abs. 1 Satz 2 BGB). Allerdings gelte dies nicht, wenn bereits zum Zeitpunkt der Aussaat oder Pflanzung der Gehölze vorgesehen war, sie wieder von dem Grundstück zu entfernen. Für die Frage, ob tatsächlich ein vorübergehender Zweck vorliege, sei auf den inneren Willen des Einpflanzenden zum Zeitpunkt der Verbindung der Sache abzustellen. Dieser müsse jedoch mit dem äußeren Anschein des Sachverhalts vereinbar sein. Unschädlich ist gemäß BFH dagegen, wenn die Wiedertrennung erst nach langer Dauer zu erwarten ist oder wenn sie wegen der Art der eingefügten Sachen zwangsläufig zu deren Zerstörung führt.
Mit dieser Entscheidung hat der BFH deutlich gemacht, dass die Eigenschaft als Scheinbestandteil nicht auf solche Pflanzen beschränkt ist, die zum späteren Verkauf oder Aufforsten an anderer Stelle bestimmt sind (insbesondere Verkaufspflanzen in Baumschulen). Vielmehr kommt es darauf an, ob die spätere Entfernung vom Grundstück, z. B. zur Holzproduktion, von Anfang an beabsichtigt war. Ist dies der Fall, zählt der auf den Aufwuchs entfallende Kaufpreisanteile nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Das Urteil betrifft zwar ausschließlich Rechtsfragen der Grunderwerbsteuer. Gleichwohl stellt sich für Zwecke der Grundsteuer die Frage, ob entsprechendes Grundvermögen der Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Grundsteuer B (Grundvermögen) zuzuordnen ist. Für Zwecke der Grundsteuer gehören zur forstwirtschaftlichen Nutzung alle Flächen, die zur Erzeugung von Rohholz genutzt werden (Holzboden- und Nichtholzbodenflächen). Zur Holzbodenfläche zählen:
- bestockte Flächen,
- Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt,
- Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt,
- vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen).
Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze usw.). Daneben ist für die Grundsteuer ggf. noch die sog. Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zu beachten.
Praxisempfehlung: Bei Erwerb von Grundstücken mit Aufwuchs sollte - sofern zutreffend - der „vorübergehende Zweck“ der Einpflanzung entsprechend dokumentiert werden. Hierfür empfiehlt sich ggf. auch eine Abstimmung mit dem Veräußerer.
Autor:innen: StB Torsten Stockem, StB Dr. Carolin Rublack