BMF-Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei jPdöR vom 25. Oktober 2022

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Gabriele Kirchhof

27 Oktober 2022
Bereich Umsatzsteuer

Das BMF veröffentlicht ein Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit § 2b UStG. Enthalten sind u.a. Ausführungen zur Ermittlung der Vorsteuerquote und zur Anwendung eines pauschalen Vorsteuersatzes.

Mit der Einführung des § 2b UStG änderten sich die Regeln der Umsatzsteuer für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Bisher konnte durch die Anwendungsregelung des § 27 Abs. 22 und 22a UStG der „alte“ § 2 Abs. 3 UStG für Leistungen, die vor dem 01.01.2023 erbracht werden, weiter angewendet werden. Nach § 2b UStG gelten jPöR unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Unternehmer i.S.v. § 2 UStG, obwohl sie den Tatbestand des Unternehmers erfüllen. Dies gilt nur, soweit sie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausführen und die Behandlung als Nicht-Unternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Da hier besondere Gegebenheiten vorliegen, müssen nach Auffassung des BMF auch besondere Regeln des Vorsteuerabzugs gelten. Einen ersten Entwurf dieser Regeln hat das BMF am 25.Oktober 2022 veröffentlicht. Insbesondere sind Ausführungen zum direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung enthalten. Ist ein solcher Zusammenhang objektiv nicht gegeben, scheidet der Vorsteuerabzug grundsätzlich aus. Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit eine Leistung für den nicht- unternehmerischen Bereich der jPöR bezogen wurde. Bei teilunternehmerischer Verwendung ist der Vorsteuerabzug nur im Umfang der beabsichtigten unternehmerischen Verwendung möglich. Zur Ermittlung des Anteils der unternehmerischen Verwendung kann ein im Entwurf beschriebener „Einnahmeschlüssel“ verwendet werden (alternativ Haushaltsschlüssel). Hierbei werden die Einnahmen des unternehmerischen Bereichs mit den gesamten Einnahmen (auch Steuereinnahmen) ins Verhältnis gesetzt. Liegt der ermittelte Wert unter 10 Prozent, gelten z.B. Lieferungen von einheitlichen Gegenständen als nicht für das Unternehmen bezogen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Bei z.B. teilunternehmerisch genutzten Leistungen ist die Vorsteuerquote durch das Verhältnis von Einnahmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zu den Gesamteinnahmen zu ermitteln. Übersteigt der Umsatz (ohne Einfuhr und innergemeinschaftlichem Erwerb) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht 45.000 Euro, kann ein pauschaler Vorsteuersatz nach dem BMF-Entwurf ermittelt und angewendet werden.

Neben weiteren Beispielen enthält das Entwurfsschreiben auch einen Hinweis für Fälle der Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder.

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass soll lediglich ein Hinweis auf das Schreiben in A 2b.1 Abs. 1 Satz 2 und A 15.19 Abs. 5 Satz 2 aufgenommen werden. Die Regelungen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume unter Geltung von § 2b UStG gelten, für die keine Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG vorliegt.

Autoren: RA StB Dr. Erik Ohde, StB Torsten Stockem