Die Veranstaltung von Festen hat seit der Coronazeit wieder zugenommen. Die OFD Frankfurt hat dazu ein aktuelles Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Festveranstaltungen bei der öffentlichen Hand veröffentlicht. Es liegen regelmäßig steuerlich relevante Einnahmen vor.
Mit Schreiben vom 10.04.2024 (S 7106 A-00031-0357-St 1-St 110.29) hat sich die OFD Frankfurt zu den umsatzsteuerlichen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung von Festveranstaltungen am Beispiel des Hessentags geäußert und damit das bisherige Schreiben vom 16.10.2018 (S 7106 A-118-St 110) überarbeitet. Die dargelegten Grundsätze dürften größtenteils auf andere Festveranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) übertragbar sein.
Nach Auffassung der OFD Frankfurt stellen Festveranstaltungen von jPdöR, wie der Hessentag, in der Regel einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) dar, da insoweit regelmäßig nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeiten vorliegen. Dies gilt bspw. gemäß der OFD Magdeburg auch für den Sachsen-Anhalt-Tag (Schreiben vom 21.12.2011, S 2706-167-St 217). Selbst wenn Festveranstaltungen auch hoheitliche Aspekte beinhalten (Präsentation der jPdöR), überwiegt häufig der Volksfestcharakter, sodass diese dem wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen seien. Zudem wird bestätigt, dass eine nachhaltige Tätigkeit auch im Falle einer einzigen Veranstaltung vorliegen kann, wenn ein solches Event eine Vielzahl von Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer tatsächlichen und rechtlichen Vielfalt und Verschiedenartigkeit in den wirtschaftlichen Bereich einzuordnen sind. Eine Ausnahme ergibt sich nach den allgemeinen Grundsätzen dann, wenn der Jahresumsatz unter EUR 45.000 liegt (Gewichtigkeitsgrenze für BgA).
Soweit ein BgA vorliegt, ist die ausrichtende jPdöR – unter Anwendung der umsatzsteuerlichen Altregelung (§ 2 Abs. 3 UStG a. F.) – auch als umsatzsteuerlicher Unternehmer einzustufen. Dies gelte auch unter Anwendung des § 2b UStG. Nicht in den Rahmen des Unternehmens fallen gemäß der OFD Frankfurt Betätigungen mit hoheitlichem Charakter, die im Zuge der Veranstaltung wahrgenommen werden. Hierbei kann es sich bspw. um die Repräsentation und die Förderung der Repräsentationsmöglichkeiten von Landkreisen und des Landes handeln. Auch jährlich wiederkehrende unentgeltliche kulturelle Veranstaltungen seien aufgrund ihres hoheitlichen Charakters nicht dem Unternehmen, sondern dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen.
Im Rahmen des Unternehmens erfolgen dagegen insbesondere die Überlassung von Standplätzen, entgeltliche Konzertleistungen sowie Unterhaltungsprogramme. Die Standplatzüberlassung stellt eine einheitliche steuerfreie Grundstücksvermietung dar, soweit die Vermietungsleistung prägend ist. Eine Option nach § 9 UStG ist unter den dort genannten Voraussetzungen grds. möglich. Entgeltliche Konzertleistungen und Unterhaltungsprogramme (z. B. Verkauf von Eintrittskarten) stellen umsatzsteuerbare Leistungen dar. Zu prüfen ist, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 lit. a UStG zur Anwendung kommt.
Ferner ist zu beachten, dass eine Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Unternehmensvermögen (des BgA) in den hoheitlichen Bereich in der Regel eine steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe darstellt. Als Beispiele nennt die OFD Frankfurt u. a. eigens für das Festgelände angelegte Straßen und Gebäude, die vorher nicht hoheitlich genutzt wurden. Die Entnahme eines Grundstücks ist nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG steuerbefreit.
Etwaige Zuschüsse des Landes zur Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen oder allgemeine Zuschüsse anlässlich des Hessentags stellen regelmäßig nicht steuerbare echte Zuschüsse dar, da diese unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden.
Für einen etwaigen Vorsteuerabzug der veranstaltenden jPdöR gelten in diesem Zusammenhang die allgemeinen Grundsätze. Für hoheitliche Betätigungen im Rahmen von Festveranstaltungen sowie für steuerfreie Umsätze ist ein Vorsteuerabzug damit im Ergebnis nicht möglich. Eingangsleistungen, die nicht direkt dem hoheitlichen oder dem unternehmerischen Bereich zugeordnet werden können, sind analog § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (insbesondere auch nach Einnahmenschlüssel). In diesem Zusammenhang kann eine sachgerechte Schätzung erforderlich sein.
Zusammenfassend ist festzuhalten: Festveranstaltungen sind in der Regel als umsatzsteuerlich relevanter BgA einzuordnen. Aufgrund unterschiedlicher Ausgangsumsätze im Rahmen einer Festveranstaltung (steuerpflichtige Leistungen, steuerfreie Leistungen, Zuschüsse) kommt es häufig zu einer Aufteilung von Vorsteuerbeträgen.
Autor:innen: StB Dr. Carolin Rublack, StB Jörn Sievering