Der Bedarf an bezahlbarem Wohnraum, vor allem in den urbanen Gebieten, steigt unablässig. Aus dem früher nur einige wenige Großstädte betreffenden Reizthema ist längst ein deutschlandweites Phänomen geworden. Um dieser Entwicklung entgegenzuwirken, setzen viele Kommunen auf die Umsetzung von wohnungspolitischen Konzepten der sozialen Wohnraumförderung. Das hier zur Verfügung stehende Instrumentenportfolio ist vielfältig. Es reicht von Neubauvorhaben mit prozentualem (Mindest-) Anteil an Sozialwohnungen über den Ankauf von Altwohnungen bis hin zur Verlängerung von auslaufenden Belegungsrechten und bezuschussten Wohnungstäuschen. Außerdem werden vielerorts gesetzlich zulässige Modernisierungsumlagen gekappt und Mietpreiserhöhungen ausgesetzt oder reduziert.
Bei der Umsetzung dieser Konzepte spielen die öffentlichen Wohnungsbauunternehmen eine elementare Rolle. In vielen Städten hatten sich diese kommunalen Unternehmen zuvor von großen Teilen ihrer Wohnungsbestände getrennt. Ein Trend, der sich mittlerweile sogar umkehrt. Und die Kommunen statten ihre Wohnungsbauunternehmen wieder vermehrt mit Kapitaleinlagen und Immobilien aus, damit diese die ihnen zugedachte tragende Rolle bei der Umsetzung der wohnungspolitischen Konzepte erfüllen können.
Bei all diesen Aktivitäten stellt sich die Frage, wo die rechtlichen Grenzen staatlicher Förderungen verlaufen. Insbesondere treten bei den Aktivitäten, die die Kommunen ihren kommunalen Wohnungsbauunternehmen übertragen, beihilfe- und vergaberechtliche Aspekte in den Fokus.
Bei der Anwendung des EU-Beihilferechts herrscht oftmals noch große Unsicherheit. Missverständnisse bestehen insbesondere bei der richtigen Bestimmung der Reichweite des Beihilfetatbestands. Diese Missverständnisse entstehen daraus, dass die Begrifflichkeiten des EU-Beihilfetatbestands nach europäischer und nicht nach deutscher Lesart auszulegen sind. Begriffe wie „Betrauung“ oder „DAWI“ sind europäische Rechtsbegriffe, für die es keine exakte Entsprechung in den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Außerdem wird oft verkannt, dass der Beihilfetatbestand so weitreichend ist, dass nahezu alle Akteure und Aktivitäten im kommunalen Bereich betroffen sind. Und nicht immer schätzen die Beteiligten in der kommunalen Praxis die mit der Nichtbeachtung von beihilferechtlichen Rahmenbedingungen verbundenen Konsequenzen zutreffend ein. Bei Nichtbeachtung des EU-Beihilferechts drohen weitreichende Konsequenzen, insbesondere Rückzahlungsforderungen gegenüber dem Unternehmen, die zur Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens führen können. Außerdem bestehen Haftungsrisiken für die Unternehmensleitung und für die Aufsichtsratsmitglieder. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den sog. Flughafenentscheidungen ist auch klar, dass für die Unternehmen, die die rechtswidrigen Beihilfen empfangen haben, auch das Risiko einer Konkurrentenklage vor einem nationalen Gericht besteht.
Auch das Vergaberecht spielt in der kommunalen Wohnungswirtschaft eine bedeutende Rolle. Zu unterscheiden sind in der Praxis zwei Ebenen. Zum einen ist das Verhältnis der Kommune zu ihrem Wohnbauunternehmen vergaberechtsrelevant, und zum anderen kann das Vergaberecht anzuwenden sein, wenn das Wohnbauunternehmen selbst Aufträge an Drittunternehmen erteilt. Insbesondere auf der zweiten Ebene gibt es Bestrebungen, die Anwendbarkeit des Vergaberechts zu beschränken.
EY hat zu diesem Thema einen Leitfaden „EU-Beihilfe- und Vergaberecht für die kommunale Wohnungswirtschaft“ erarbeitet, der die Kommunen und ihre Unternehmen unterstützen soll. In dem Leitfaden werden alle in der Praxis relevanten beihilfe- und vergaberechtlichen Herausforderungen der sozialen Wohnraumförderung aus Sicht der Akteure der kommunalen Wohnungswirtschaft behandelt. Gerne können Sie den kostenfreien Leitfaden bei Frau Rechtsanwältin Susanne Müller-Kabisch formlos per Email anfordern.
Autorin: RA Susanne Müller-Kabisch