Mehr Tempo bei Infrastrukturvorhaben
Die Leitgedanken lauten: Planungsbeschleunigung, Rechtssicherheit und Normenklarheit. Der Bundestag hat das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich beschlossen.
Die Verfahrensdauer für die Planung und die Genehmigung bedeutsamer Infrastrukturprojekte in Deutschland muss verkürzt werden. Dabei ist die Beschleunigung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren in diesem Bereich sowohl angesichts der angestrebten Energiewende mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien und des erforderlichen Ausbaus der Stromnetze als auch im Hinblick auf den erforderlichen Ausbau und die erforderliche Erneuerung der verkehrlichen Infrastruktur dringlich.
Um eine Beschleunigung der Verfahren zu erreichen, ohne die Effektivität des Rechtsschutzes zu beeinträchtigen, hat der Bundestag am 10.02.2023 das Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich beschlossen. Der Gesetzesentwurf wurde in einer geänderten Fassung angenommen. So lag der Entscheidung eine Beschlussempfehlung und ein Bericht des Rechtsausschusses zugrunde.
Das Gesetz wird insbesondere bei Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen und Planfeststellungsverfahren für den Ausbau und die Erneuerung der Schieneninfrastruktur, der Bundesfern- und Bundeswasserstraßen und des Ausbaus von Hochspannungs- und Gasversorgungsleitungen eine Bedeutung erlangen. Ziel des Gesetzes ist es, die Verfahrensdauer für diese Vorhaben mit einer hohen wirtschaftlichen oder infrastrukturellen Bedeutung weiter zu reduzieren. Hierdurch sollen unter Wahrung der Rechte der Beteiligten entsprechende Vorhaben schneller umgesetzt werden können.
Für die Praxis besonders bedeutsam dürften die Ergänzungen und Modifikationen der Vorgaben für den einstweiligen Rechtsschutz werden. Mit einem neuen § 80 c VwGO werden dem Gericht Vorgaben für die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß §§ 80 und 80 a VwGO für die Verfahren nach § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 15 und § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO gemacht. So kann das Gericht künftig einen Mangel des angefochtenen Verwaltungsaktes außer Acht lassen, wenn offensichtlich ist, dass dieser in absehbarer Zeit behoben sein wird. Ein solcher Mangel kann insbesondere eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften oder ein Mangel bei der Abwägung im Rahmen der Planfeststellung oder der Plangenehmigung sein. Nach der Gesetzesbegründung sollen die neuen Regelungen bewirken, dass der vorläufige Vollzug besonders bedeutsamer und äußerst dringlicher Infrastrukturvorhaben so weitgehend wie möglich zugelassen wird. Der Vorhabenträger kann also gegebenenfalls einen Baustopp bezogen auf das gesamte Vorhaben abwenden.
Auf eine zunächst im Gesetzesentwurf vorgesehene zehnwöchige Klageerwiderungsfrist im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wurde verzichtet. Dagegen wird der Anwendungsbereich der Klagebegründungsfrist erweitert. Sie wird auf Fälle erstreckt, in denen ein gerichtliches Verfahren zur Durchführung eines Planergänzungs- oder Planänderungsverfahrens ausgesetzt wurde und später fortgesetzt wird.
In einem Entschließungsantrag delegierte der Bundestag weitere Themen an die Bundesregierung, die im Rahmen künftiger Maßnahmen aufgegriffen werden könnten.
Das nun beschlossene Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich bildet einen wichtigen Baustein, um Tempo bei der Realisierung der Infrastrukturmaßnahmen aufnehmen zu können. Weitere Bausteine werden folgen müssen.
Autor:innen: RA Patrick Thomas, RA Kathrin Evelyn Starrmann