Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 23.03.2023 – Az.: III R 5/23 mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit Leistungen im Rahmen eines Sponsoringvertrags beim Sponsor zu einer zumindest anteiligen gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen können.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Großhandels-GmbH, ist Hauptsponsor eines Sportvereins. Im Rahmen eines Sponsoringvertrags unterstützt sie den Verein. Gleichzeitig wurden ihr Sponsorenrechte eingeräumt, u.a.
- Nutzung des Vereinslogos für Werbezwecke,
- Werbepräsenz in Form von Firmenlogos des Sponsors auf dem Trikot, der Aufwärmbekleidung, der Kleidung der Offiziellen (z.B. Trainer), wobei die Klägerin die Kosten für Design und Produktion der Werbebeflockung trug,
- Bandenwerbung bei Heimspielen auf Präsentationsleinwänden bzw. LEDs.
Im Rahmen einer Außenprüfung hat die Betriebsprüfung die Aufwendungen für die Sponsoringleistung näher untersucht. Sie kam zum Ergebnis, dass es sich bei dem jeweiligen Sponsoringvertrag um einen gemischten Vertrag handele und die vom Vertrag umfassten Aufwendungen teilweise zu Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) führten. Die Betriebsprüfung ordnete die geschätzten Aufwendungen für Bandenwerbung (einschließlich Werbung auf LED-Präsentationsleinwänden und Bodenwerbeflächen) und Trikotwerbung (und anderer Bekleidung) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG (Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter) sowie Aufwendungen für Bildmaterial (Überlassung des Vereinslogos zu Werbezwecken) der Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG (zeitlich befristete Überlassung von Rechten) zu. Diese Beträge sowie den verbleibenden Anteil lt. Betriebsprüfung nicht hinzurechenbarer Aufwendungen wurden im Schätzwege von der Gesamtsumme ermittelt.
Die Großhandels-GmbH wandte sich auf dem Klageweg gegen die teilweise gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Sponsoringleistungen. Nachdem sie in der ersten Instanz keinen Erfolg hatte, musste nun der BFH entscheiden.
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und zugunsten der Großhandels-GmbH entschieden.
Er hat dabei im Detail durchdekliniert, dass Gegenstand der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und f GewStG Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts sind. Nur wenn ein Nutzungsvertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtvertrag ist, wird er steuerlich als solcher gewürdigt. Dies gilt auch dann, wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp "Miete" oder "Pacht" nicht entsprechen.
Enthält ein Vertrag wesentliche miet- oder pachtfremde Elemente, ist zu klären, ob der Vertrag in seine durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Miet-/Pachtvertrag angesehen werden kann (gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten). Sind aber die miet- oder pachtfremden Elemente dominierend, kann dies zu einer Einordnung als Vertrag eigener Art führen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die verschiedenen Leistungspflichten so miteinander verschmolzen sind, dass ein Vertragsgebilde ganz eigener Art entsteht, welches nicht mehr nur als ein Nebeneinander von Leistungen verschiedener Vertragstypen charakterisiert werden kann. In diesem Fall müssen dann auch die miet- oder pachtvertraglichen Elemente für die gewerbesteuerliche Hinzurechnung außer Betracht bleiben.
Der BFH ist bei der Beurteilung des Sponsoringvertrags der Großhandels-GmbH zum Ergebnis gekommen, dass es sich hier um einen solche Vertrag eigener Art handelt. Denn dem Wesen des Sponsorings ist – in Abgrenzung zur reinen Werbeleistung – eigen, dass nicht nur reine Werbe- sondern auch Förderziele verfolgt werden. Ein Sponsoringvertrag enthält regelmäßig Elemente der verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragstypen (Miete, Pacht, Dienstleistung, Werkvertrag, Geschäftsbesorgung), geht aber noch darüber hinaus. Denn der Gesponserte schuldet in der Regel nicht nur die Überlassung bestimmter Rechte oder Gegenstände (Gestattung der Nutzung von Logos, Warenzeichen, veranstaltungsbezogene Werbemöglichkeiten), sondern ist regelmäßig auch zur "Entfaltung einer Aktivität" verpflichtet. Erst durch diese Entfaltung einer Aktivität wie hier der Durchführung einer sportlichen Veranstaltung kommen die kommunikativen Ziele des Sponsors, die Förderung der sportlichen Aktivitäten und der Werbeeffekt daraus, zur Geltung.
Die reine Überlassung der Fläche (Bande, LED-Fläche, Trikot etc.) für die Werbung ist somit nicht isoliert betrachtbar. Entscheidend für den Sponsor und Grund für seine Ausgaben ist die damit im Zusammenhang stehende sportliche Darbietung, bei der die Trikots sichtbar und die Bandenwerbung betrachtbar werden.
Die Einordnung der hier vorliegenden Sponsoringverträge als gemischte Verträge eigener Art führt im Ergebnis dazu, dass eine Hinzurechnung von Miet- oder Pachtzinsen auch hinsichtlich nur Teilen des Entgelts ausscheidet.
Praxishinweis
Die Entscheidung hat über das Sportsponsoring hinaus Auswirkungen auf Sponsoren aller Art, insbesondere auch im kulturellen und sozialen Umfeld. Bei der Beurteilung kommt es entscheidend auf die Ausgestaltung des Sponsoringvertrags an. Nur wenn dieser die verschiedenen Leistungselemente so miteinander verzahnt, dass eine Trennung schlechterdings unmöglich ist, kann aufgrund der Einstufung als Vertrag eigener Art eine – auch nur anteilige – gewerbesteuerliche Hinzurechnung unterbleiben.
Autorin: RA StB Christiane Freund