Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte im Urteil vom 14.12.2022 (11 K 11252/17) darüber zu entscheiden, ob die von einem Trinkwasserversorger für die Entnahme von Grundwasser zu zahlenden Entgelte der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 GewStG unterliegen.
Die Klägerin betreibt die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung in einer Stadt im Land Brandenburg. Zum Zweck der Trinkwasserversorgung erteilte die Wasserwirtschaftsdirektion im Jahr 1970 dem seinerzeitigen volkseigenen Betrieb eine wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung zur Entnahme von Grundwasser. Diese Genehmigung war inzwischen auf die Klägerin übergegangen. Für die Streitjahre 2009 bis 2011 entrichtete die Klägerin nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Brandenburgisches Wassergesetz ein Wassernutzungsentgelt.
Durch eine Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu der Auffassung, dass dieses Nutzungsentgelt eine Gegenleistung für das Recht auf Inanspruchnahme eines Gewässers darstelle und deshalb nach § 8 Nr. 1 Buchstabe f) GewStG mit 25 % des gebuchten Aufwands dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sei. Hiergegen wehrte sich die Klägerin mit der Begründung, dass das Wassernutzungsentgelt nicht für die Gestattung der Entnahme, sondern für die konkrete tatsächliche Entnahme von Wasser entrichtet werde.
In seinem Urteil vom 14.02.2017 (6 K 6104/15) hatte der 6. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg im Hinblick auf das Berliner Wassergesetz entschieden, dass die gezahlten Entgelte für die Grundwasserentnahme keine Gegenleistung für ein immaterielles Recht darstellten, sondern vielmehr ein Entgelt für die konkret entnommene Wassermenge.
Der 11. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg entschied nunmehr, dass dies im Hinblick auf das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) anders zu sehen sei. Denn das Wassernutzungsentgelt nach dem BbgWG stelle eine Vorteilsabschöpfung für die Befugnis, ein Gut der Allgemeinheit nutzen zu dürfen, dar. Dabei sei es unschädlich, dass die Höhe des Entgelts an der Menge des entnommenen Wassers anknüpfe. Öffentlich-rechtliche Abgaben müssten finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben standhalten und von Steuern abgrenzbar sein. Daher müsse das Wassernutzungsentgelt von einer Gegenleistung abhängig sein und dürfe den Wert dieser Gegenleistung auch nicht übersteigen. Dies werde dadurch gewährleistet, dass sich das Entgelt nach der tatsächlich entnommenen Wassermenge berechne.
Die Revision hat der 11. Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg nicht zugelassen, weil er von der Entscheidung des 6. Senats nicht abweiche. Außerdem habe die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Einordnung des Entgelts als Gegenleistung entweder für ein zeitlich befristet überlassenes Recht (dann gewerbesteuerliche Hinzurechnung) oder aber die konkrete Wasserentnahme (dann keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung) von der jeweiligen Ausgestaltung im einzelnen Bundesland abhänge.
Gerade der Vergleich der beiden Urteile des 6. und 11. Senats des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass die Frage der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung der Entgelte für die Grundwasserentnahme nur schwierig zu beantworten ist. Insbesondere, da sich in beiden Fällen die Berechnung der Entgelte nach der entnommenen Wassermenge richtete.
Sollte sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt stellen, dass die Entgelte für die Entnahme von Grundwasser gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind, könnte sich somit eine rechtliche Überprüfung dieses Standpunkts lohnen.
Autoren: StB Matthias Beier, RA Jörg Bittscheidt