Im Geltungsbereich der Hessischen Grundsteuer ist bei der Erstellung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag grundsätzlich für jedes zu erfassende Gebäude die Wohn- und/oder Nutzungsfläche zu ermitteln und zu erklären.
Die Finanzverwaltung (OFD Frankfurt a. M., Vfg. v. 29.6.2022 – G 1194 A-001-St 71) lässt insoweit für (teilweise) steuerbefreite wirtschaftliche Einheiten eine Vereinfachung zu. Auslöser hierfür ist die Feststellung, dass der Aufwand einer genauen Gebäudeflächenermittlung für vollständig steuerbefreite Gebäude (wie beispielsweise öffentliche Gebäude oder Hallen im Besitz gemeinnütziger Vereine) in keinem angemessenen Verhältnis zu einem damit verfolgten Zweck steht. Insbesondere kommt es bei vollständig steuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens zu keiner Mehrung des Steueraufkommens.
In Fällen mit bisher vollständig von der Grundsteuer befreiten Gebäuden wird seitens der Finanzverwaltung daher eine Ermittlung der Flächenbeträge durch überschlägige Schätzung akzeptiert, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung weiterhin bestehen. Hilfsweise können hierzu beispielsweise auch die im Rahmen von Versicherungsverträgen zu Grunde gelegten Gebäudeflächen herangezogen werden.
Bei Grundstücken/Gebäuden, welche nur teilweise steuerbefreit sind, sind die Flächen des steuerpflichtigen Teils nach allgemeinen Grundsätzen zu erklären; diejenigen des steuerbefreiten Teils können nach den vorgenannten Maßstäben geschätzt werden.
Sollte das Finanzamt bei der Prüfung der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag feststellen, dass die Voraussetzungen für eine (teilweise) Steuerbefreiung nicht (mehr) erfüllt sind, muss allerdings eine Ermittlung der Gebäudeflächen nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung zu einem Zeitpunkt nach der Hauptveranlagung wegfallen, muss dies angezeigt werden (§ 19 GrStG) und die Gebäudeflächen müssen dann zutreffend ermittelt und erklärt werden.
Die Behandlung steuerbefreiten Grundbesitzes im Deklarationsprozess wird in den Bundesländern durchaus unterschiedlich gehandhabt. Einen Überblick über die Regelungen in anderen Bundesländern finden Sie im Artikel “Grundsteuerdeklaration und Steuerbefreiungen, insbesondere Niedersachsen und Hamburg”.
Autor:innen: RA StB Michael Pfundt, StB Simone Werbinsky