Die EU-Kommission hat den Befristeten Krisenrahmen für Beihilfen erneut angepasst, damit die Regierungen Unternehmen, die von hohen Energiepreisen betroffen sind, noch flexibler und weitgehender unterstützen können.
Vor dem Hintergrund der Energiekrise hat die EU-Kommission die Vorgaben für staatliche Beihilfen auf der Grundlage des sogenannten Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft mit Wirkung ab dem 28.10.2022 erneut angepasst und bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert. Ziel des neuen Rechtsrahmens ist, dass die EU-Mitgliedstaaten Unternehmen flexibler unterstützen können, die in erheblichem Ausmaß von den hohen Energiepreisen betroffen sind. Es sollen aber weiterhin Anreize zum Energiesparen erhalten bleiben und gleiche Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt unter den Bedingungen des neuen Krisenrahmens gesichert werden.
Der neue Befristete Krisenrahmen sieht nach der offiziellen Pressemitteilung der Kommission vom 28.10.2022 vor, dass alle bisher vorgesehenen Maßnahmen bis zum 31.12.2023 verlängert werden. Darüber hinaus hat die EU-Kommission folgende weitere Maßnahmen vorgesehen:
- Erhöhung der Obergrenzen für begrenzte Beihilfen auf bis zu EUR 250.000,00 bzw. EUR 300.000,00 für Unternehmen der Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur und auf bis zu EUR 2 Mio. für Unternehmen in allen anderen Sektoren.
- Erhöhung der Flexibilität für die Gewährung von Liquiditätshilfen für Energieversorger und deren Handelsaktivitäten. In Ausnahmefällen und vorbehaltlich strenger Schutzmaßnahmen können die Mitgliedstaaten öffentliche Garantien stellen, die einen Deckungsgrad von mehr als 90 Prozent haben, um die finanziellen Sicherheiten für ihre Handelstätigkeiten angesichts der aktuellen Marktpreise und der Volatilität zu decken. Dies steht im Einklang mit dem von der EU-Kommission am 18.10.2022 angenommenen delegierten Rechtsakt (Commission delegated Regulation (EU), 21.10.2022, amending the regulatory technical standards laid down in Delegated Regulation (EU) No 153/2013 as regards temporary emergency measures on collateral requirements, C(2022) 7536 final), der die Verwendung unbesicherter Bankgarantien und öffentlicher Garantien unter bestimmten Bedingungen als zulässige Sicherheit für die Erfüllung von Nachschussforderungen zulässt.
- Erhöhung der Flexibilität und Ausweitung der Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen, die von steigenden Energiekosten betroffen sind, vorbehaltlich Schutzmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind berechtigt, die Förderung entweder auf der Grundlage des vergangenen oder des gegenwärtigen Verbrauchs zu berechnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Marktanreize zur Senkung des Energieverbrauchs erhalten bleiben müssen und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit zu gewährleisten ist. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten zukünftig flexibler Unterstützung leisten, auch für besonders betroffene energieintensive Sektoren, vorbehaltlich Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Überkompensierung. Für Unternehmen, die größere Beihilfebeträge erhalten, sieht der neue Befristete Krisenrahmen die Verpflichtung vor, einen Weg zur Verringerung des CO2-Fußabdrucks des Energieverbrauchs einzuschlagen und Energieeffizienzmaßnahmen durchzuführen.
- Einführung neuer Maßnahmen zur Unterstützung der Verringerung der Stromnachfrage im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 06.10.2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise.
- Klärung der Kriterien für die Bewertung von Maßnahmen zur Unterstützung der Rekapitalisierung. Insbesondere müsste eine solche Solvenzhilfe (i) notwendig, angemessen und verhältnismäßig sein; (ii) eine angemessene Vergütung des Staates beinhalten; und (iii) von geeigneten Wettbewerbsmaßnahmen begleitet werden, um einen wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten, einschließlich eines Verbots von Dividenden- und Bonuszahlungen sowie Übernahmen.
Die Mitgliedstaaten können nach der Anpassung des Befristeten Krisenrahmens wie bisher damit rechnen, dass die beabsichtigten Beihilfen zur Stützung ihrer Volkswirtschaften zügig von der EU-Kommission genehmigt werden, wenn die Voraussetzungen des neuen Befristeten Krisenrahmens erfüllt sind.
Autorin: StB Susanne Müller-Kabisch