Hersteller bestimmter Einwegkunststoffartikel werden in die finanzielle Verantwortung für die Entsorgungsleistungen genommen, die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erbringt, indem er achtlos weggeworfenen Abfall entsorgt.
Hintergrund
In Ergänzung zu dem im Mai 2023 beschlossenen Einwegkunststofffonds-Gesetz ist jüngst eine konkretisierende Verordnung erlassen worden. Dieser sind die verbindliche Berechnungsgrundlage für die Abgabe und der Verteilschlüssel für die Ausschüttung aus dem Fonds zu entnehmen.
Was ist der Einwegkunststofffonds?
Littering, also das achtlose Wegwerfen von Abfällen, ist nicht nur ein Problem für die Umwelt. Es ist vielmehr auch eine finanzielle Belastung für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die diese Abfälle einsammeln und ordnungsgemäß entsorgen. Die damit verbundenen Kosten sind immens und werden letztlich von der Allgemeinheit in Form von Abfallgebühren übernommen bzw. werden aus dem Haushalt von Städten und Gemeinden bezahlt. Dies soll nicht so bleiben. Durch das Einwegkunststofffonds-Gesetz werden die Hersteller bestimmter Produkte zur Zahlung einer Einwegkunststoffabgabe verpflichtet. Als Hersteller im rechtlichen Sinne ist dabei der "Inverkehrbringer" zu verstehen, wobei von der sehr umfassenden Regelungen auch (ausländische) Lieferanten und eCommerce-Händler betroffen sind. Zu zahlen ist die Abgabe an einen Fonds, der vom Umweltbundesamt verwaltet wird. Ausgezahlt werden die vereinnahmten Beträge dann an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und an sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, denen das Gesetz einen Anspruch auf Auszahlung einräumt. Diese Grundsätze wurde im Mai diesen Jahres durch das Einwegkunststofffonds-Gesetz festgeschrieben.
Wie hoch ist die Abgabe und was wird ausgezahlt?
Die Höhe für die von Herstellern zu zahlende Einwegkunststoffabgabe ist nun durch die in der Einwegkunststofffondsverordnung vom 11.10.2023 festgelegten Abgabensätze konkret berechenbar. Grundlage für die Abgabensätze ist die jeweilige Menge, die von einem Produkt in Verkehr gebracht wird. Die Abgabensätze differenzieren dabei nach betroffenen Produkten. So beträgt der Satz beispielsweise für in Verkehr gebrachte Tüten und Folienverpackungen 0,177 Euro je Kilogramm, für leichte Kunststofftragetaschen 3,801 Euro je Kilogramm und für Tabakprodukte mit Filtern bzw. für Filter für Tabakprodukte 8,972 Euro je Kilogramm. Die Abgabesätze werden erstmals zum 01.01.2026 überprüft.
Ebenfalls verbindlich festgelegt wurde der Verteilschlüssel, über den die Abgabe ausgeschüttet wird. Der Verteilschlüssel basiert auf einem Punktesystem. Konkret werden bestimmten im Zusammenhang mit Littering stehenden Entsorgungsleistungen Punkte zugeordnet. Vergeben werden Punkte für Reinigungsleistungen (je nach zu reinigender Strecke, Fläche oder Sinkkasten), für das Leeren von Papierkörben (abhängig vom Volumen), für das Entsorgen jeder Tonne Abfall sowie für Sensibilisierungsarbeit (je Mitarbeiterstunde). Zum Teil hängte die konkrete Punktzahl davon ab, ob die jeweilige Leistung inner- oder außerorts erbracht wird.
Was sind die nächsten Schritte?
Die Abgabepflicht beginnt mit dem Jahr 2024. Das Umweltbundesamt ist derzeit dabei elektronische Register und Onlineportale aufzusetzen. In diese müssen sich bereits am Markt tätige Hersteller bis zum 01.01.2024 registrieren. Weiter müssen die Mengen der in Verkehr gebrachten relevanten Produkte mitgeteilt werden. Dies muss verbindlich bis zum 15.05.2025 (und dann jeweils jährlich für das Vorjahr) erfolgen.
Auszahlungsberechtigte juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) müssen sich ebenfalls beim Umweltbundesamt registrieren, um Auszahlungen zu erhalten. Mitzuteilen sind dabei Art und Umfang der Leistungen, für die eine Auszahlung beansprucht wird.
Handlungsempfehlung
Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger müssen sich mit den neuen Bestimmungen auseinandersetzen, um den Verpflichtungen (Hersteller) gerecht zu werden bzw. die Einnahmechancen (Entsorger) nutzen zu können.
Autoren: Richard J. Albert, RA Dr. Rene Schmelting