Das OLG Schleswig hat sich mit dem erforderlichen Leistungsbezug zwischen Auftragsgegenstand und Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit geforderten Bieterkonzepten befasst. Mit Beschluss vom 04.02.2022 (Az.: 54 Verg 9/21) hat es klargestellt, dass sowohl einem Konzept, in dem Bieter lediglich allgemeine Vorteile des Beschaffungsgegenstandes beschreiben sollen, als auch einem Konzept, in dem geplante Neuerungen und Innovationen beschrieben werden sollen, (tendenziell) der Auftragsbezug fehle.
Die Auftraggeber schrieben die Beschaffung eines Systems zur digitalen Dokumentation in einem offenen Verfahren aus. Die Bieter sollten mit dem Angebot u.a. ein Digitalisierungs- und ein Innovationskonzept einreichen. Als Zuschlagskriterien waren Qualität (65 %) und Preis (35 %) vorgesehen. Das Digitalisierungskonzept sollte sich nach dem Wortlaut der Ausschreibung und der Antwort einer Bieterfrage nicht mit dem Angebot des Bieters, sondern mit dem Nutzen der digitalen Dokumentation befassen. In dem geforderten Innovationskonzept waren hypothetische Überlegungen zu möglicherweise eintretenden Innovationen gefordert. Hiergegen ging die Antragstellerin im Wege eines Nachprüfungsverfahrens vor. Zum einen fehle den Konzepten der Bezug zum Auftragsgegenstand und zum anderen seien die Entwicklungen während der Vertragslaufzeit nicht vorhersehbar und könnten daher nicht bewertet werden.
Die Vergabekammer hat das Verfahren aus formellen Gründen in den Stand vor der Aufforderung zur Übersendung der Hard- und Software für die Teststellung zurückversetzt, sie sah die geforderten Konzepte jedoch als zulässig an.
Das OLG hat der Ansicht der Vergabekammer nicht zugestimmt. Es stellt bezogen auf das Digitalisierungskonzept klar, dass diesem der notwendige Auftragsbezug fehle, wenn lediglich allgemeine Vorteile des Beschaffungsgegenstandes beschrieben werden sollen, da auf dieser Grundlage das wirtschaftlichste Angebot nicht ermittelt werden könne. Auch durch Auslegung des Wortlauts ergebe sich nicht, dass die Bieter die Vorteile des eigenen Angebots darstellen sollen. Soweit mit dem Innovationskonzept geplante Neuerungen und Innovationen dargestellt werden sollen, stellt das OLG klar, dass diesbezüglich der Auftragsbezug tendenziell verloren gehe. Es gehe insoweit nicht mehr um die tatsächlich vom Bieter angebotene Leistung, sondern um eine möglicherweise in der Zukunft anzubietende Leistung. Für diese Leistung sei ein gesondertes Vergabeverfahren durchzuführen.
Die Entscheidung des OLGs ist vergaberechtlich konsequent und nachvollziehbar. Auftraggeber sollten bei der Abfrage von Bieterkonzepten stets darauf achten, diese einerseits individuell auszugestalten und andererseits sicherstellen, dass der geforderte Bezug zwischen Zuschlagskriterien und Bieterkonzepten hergestellt ist.
Autor:innen: RA Sandra Stricker, RA Fabian Dietl