Ein kleiner Schritt in die richtige Richtung
Zur Förderung der Energiewende im Gebäudesektor hat der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2022 eine Steuerbefreiung für Einnahmen aus best. Photovoltaikanlagen geschaffen. Dieser an sich zu begrüßende Schritt geht in seiner Ausgestaltung aber nicht weit genug und wirft in der Praxis viele Fragen auf
Der Gebäudesektor in Deutschland ist für ca. 40 Prozent der direkten und indirekten Treibhausgasemissionen verantwortlich. Unterstützt durch die hohe Nachfrage nach Wohnraum steigt der Bedarf an energieeffizienten und nachhaltigen Immobilien stark an. Dabei ist es Aufgabe der Politik, die Transformation der Immobilienwirtschaft auch aus steuerlicher Sicht zu fördern und entsprechende Anreize für Investitionen zu setzen. PV-Anlagen stellt einen wichtigen Bestandteil für das Gelingen der Energiewende dar, wird jedoch häufig durch steuerliche und regulatorische Hemmnisse ausgebremst. Auf diese Situation hat der Gesetzgeber nun im Rahmen des JStG 2022 zumindest teilweise reagiert.
Zur steuerlichen Förderung kleinerer und mittlerer PV-Anlagen wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine ertragsteuerliche Befreiung für Einnahmen aus dem Betrieb bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Danach sind rückwirkend seit dem 01.01.2022 alle Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen in der Nähe von Einfamilienhäusern und nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden mit einer maximalen Leistung von bis zu 30 Kilowatt (peak) steuerfrei. Auf sonstigen Gebäuden gilt die Steuerbefreiung bis zu einer Leistung von bis zu 15 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Insgesamt ist die Steuerbefreiung auf maximal 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigem begrenzt. Bislang bestand bei PV-Anlagen, die sich im Besitz einer vermögensverwaltenden Gesellschaft befinden, zudem das Risiko, dass bei Überschreitung gewisser Bagatellgrenzen die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft als gewerblich zu qualifizieren ist (sog. Abfärbung). Mit Einführung des § 3 Nr. 72 S. 3 EStG tritt diese Abfärbewirkung bei steuerbefreiten PV-Anlage nicht mehr ein. Flankiert wird diese Regelung durch eine umsatzsteuerliche Förderung: Seit dem 01.01.2023 unterliegen die Lieferung, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Installation bestimmter begünstigter PV-Anlagen und Speicher gemäß § 12 Nr. 2 UStG einem sog. Nullsteuersatz. Durch diesen Nullsteuersatz wird der Erwerber einer begünstigten PV-Anlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet; gleichzeitig behält der liefernde Unternehmer jedoch seinen Vorsteuerabzug.
Diese steuerlichen Erleichterungen sind grundsätzlich zu begrüßen und ein richtiger Schritt zur Förderung der Energiewende. Insbesondere Privatpersonen und Betreiber kleinerer und mittlerer PV-Anlagen profitieren von der neuen Steuerbefreiung und werden bürokratisch entlastet.
Der Gesetzgeber hat es im Rahmen der Verhandlungen zum JStG 2022 verpasst, den Betrieb von PV-Anlagen unabhängig von der jeweiligen Größe und Leistungsfähigkeit aus dem Spannungsfeld zwischen Vermögensverwaltung und Gewerblichkeit herauszulösen. Diesem Spannungsfeld sehen sich nach wie vor insbesondere Eigentümer von Immobilien mit großen Dach- und Fassadenflächen ausgesetzt: Häufig wird aus Angst vor nachteiligen steuerlichen Folgen von der Investition in Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien abgesehen, obwohl gerade Logistikimmobilien oder Verbrauchermärkte geeignete Standorte wären. Hier wird ein immenses Potential verschenkt. Nur bei Hebung dieses Potentials hat die Energiewende im Gebäudesektor eine echte Chance. Die ebenfalls im JStG 2022 eingeführte Erhöhung der Unschädlichkeitsgrenze von 5 auf 10 Prozent für bestimmte Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energien hilft angesicht des Risikos eines Statusverlustes von Spezial-Investmentfonds und der damit verbundenen Aufdeckung der stillen Reserven nur begrenzt.
Die Politik muss mutig die richtigen Weichen stellen: Das Betreiben von PV-Anlagen ist Teil einer modernen Immobilienbewirtschaftung und darf nicht zu regulatorischen oder steuerlichen Nachteilen führen, unabhängig von der Größe der PV-Anlagen. Solange sich der Gesetzgeber an dieser Stelle nicht weiter bewegt, bleibt ein enges Monitoring der eigenen Aktivitäten durch den Steuerpflichtigen aus steuerlicher und regulatorischer Sicht unabdingbar.
Fazit
Die jüngst eingeführten steuerlichen Regelungen zur Förderung von bestimmten Photovoltaikanlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Energiewende im Immobiliensektor. Trotzdem müssen Investitionen und der Betrieb aus steuerlich sorgfältig strukturiert werden, um steuerliche Risiken zu minimieren.
Autor:innen: RA Barbara Bültmann-Hinz, StB Moritz-Benedikt Müller