Welche wesentlichen Änderungen sieht der Gesetzesentwurf zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende für grundzuständige Messstellenbetreiber, Anschlussnetzbetreiber und Anschlussnutzer vor? Ein erster Überblick.
Mit dem Referentenentwurf für ein Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende will die Bundesregierung die Digitalisierung im Energiesektor beschleunigen.
Hierfür sind in §§ 30, 45 MsbG-E ambitioniertere Fristen für den Rollout intelligenter Messsysteme vorgesehen. Danach sollen bis Ende 2025 10 Prozent der relevanten Messstellen mit intelligenten Messsystemen ausgestattet sein, bis Ende 2028 50 Prozent und bis Ende 2030 95 Prozent. Lediglich im RLM- und Großanlagensegment ist der Beginn um 3 Jahre versetzt - die Ausbauquote von 95 Prozent muss erst Ende 2032 erreicht sein. Daneben ist in § 31 MsbG-E ein sogenannter agiler Rollout vorgesehen. Demnach dürfen an Zählpunkten mit einem Jahresstromverbrauch bis 20.000 kWh bzw. bei Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 25 kW sofort intelligente Messsysteme ohne die Funktionen Steuern und Schalten eingebaut werden, wenn sie per Anwendungsupdate später darauf nachgerüstet werden können. Während bisher ein Verstoß gegen Rollout-Pflichten zur Ausschreibung der Grundzuständigkeit verpflichtet, soll dieser zukünftig "lediglich" Aufsichtsmaßnahmen der Bundesnetzagentur nach § 76 MsbG-E nach sich ziehen.
Dynamische Stromtarife ermöglichen es Verbrauchern, ihren Strombezug in kostengünstigere Zeiten mit hoher Erzeugung erneuerbarer Energien zu verlagern. Da intelligente Messsysteme die technische Basis hierfür bieten, können sich dynamische Tarife und Rollout gegenseitig beschleunigen, so der Gesetzgeber. Daher sollen ab 2026 sämtliche Lieferanten dynamische Stromtarife anbieten - Lieferanten mit 50.000 Kunden und mehr bereits ab 2025.
Neben dem Rollout-Fahrplan ist erstmals eine Kostenbeteiligung der Anschlussnetzbetreiber vorgesehen. Während bisher ausschließlich die Anschlussnehmer die Kosten für intelligente Messsysteme (im Rahmen von Preisobergrenzen) trugen, soll nunmehr - unter Beibehaltung der bisherigen Preisobergrenzen - der jeweilige Anschlussnetzbetreiber dem Messstellenbetreiber stets bis zu EUR 80,00 erstatten. Demnach muss beispielsweise ein Haushaltskunde mit einem Jahresverbrauch zwischen 6.000 und 10.000 kWh, der bisher mit maximal EUR 100,00 belastet werden durfte, zukünftig lediglich einen fixen Betrag von EUR 20,00 übernehmen. Der Anschlussnetzbetreiber soll die weiteren EUR 80,00 tragen. Wie nach dem aktuellen MsbG bleibt es aber dabei, dass die Kosten, die die Preisobergrenze übersteigen, beim grundzuständigen Messstellenbetreiber verbleiben. Mit steigendem Jahresverbrauch bzw. steigender installierter Anlagenleistung steigt der Kostenanteil des Anschlussnehmers. Der Kostenanteil des Anschlussnetzbetreibers hingegen bleibt auf maximal EUR 80,00 begrenzt. Die Anschlussnetzbetreiber sollen ihre Kostenanteile über die Netzentgelte weiterwälzen dürfen. Die Kostenbeteiligung der Anschlussnetzbetreiber wird damit begründet, dass diese am stärksten von der verbesserten Datengrundlage profitieren.
Eine konzeptionelle Änderung sieht § 11 Abs. 2 MsbG-E mit dem sogenannten Auffangmessstellenbetreiber vor. Diese Rolle übernimmt derjenige grundzuständige Messstellenbetreiber, der nach den aktuellen Monitoring-Berichten gemäß § 35 EnWG bundesweit die meisten intelligenten Messsysteme in absoluten Zahlen betreibt. Seine Aufgabe ist die (notfallmäßige) Übernahme des intelligenten Messstellenbetriebs z. B. bei Ausfall des grundzuständigen Messstellenbetreibers.
Zugunsten der Nachhaltigkeit sieht § 21 Abs. 3 MsbG-E nunmehr vor, dass ein Smart-Meter-Gateway am Netzanschlusspunkt verbaut und somit mit mehreren Zählpunkten leitungsgebunden oder drahtlos verbunden werden darf. Dies soll auch dann möglich sein, wenn sich die Zählpunkte an mehreren Netzanschlüssen im Bereich desselben Netzknotens gleicher Spannungsebene befinden. Das soll den Rollout in Wohnquartieren und bei öffentlichen Ladepunkten für E-Mobile erleichtern.
Meist befinden sich Verteilernetzbetreiber in der Rolle des grundzuständigen Messstellenbetreibers und Anschlussnetzbetreibers. Sie stehen vor der großen Aufgabe, intelligente Messsysteme schnellstmöglich zu beschaffen und den Rollout umzusetzen. Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Autor:innen: RA Christine Hohenstein-Bartholl, RA Philip Debray