Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S.v. § 2 Nr. 3 StromStG können unter bestimmten Voraussetzungen eine weitgehende Entlastung von der gezahlten Energie- und Stromsteuer im Rahmen des sog. „Spitzenausgleichs" der § 10 StromStG sowie § 55 EnergieStG beantragen. Für die Gewährung der Steuerentlastung ist u.a. aber erforderlich, dass die festgesetzten, jährlichen Zielwerte der Reduzierung der Energieintensität auf Ebene des gesamten Produzierenden Gewerbes in Deutschland erreicht werden (sog. Glockenlösung).
Am 22. Dezember 2021 hat das Bundeskabinett nun festgestellt, dass Unternehmen des Produzierenden Gewerbes auch 2022 wieder den Spitzenausgleich bei der Energie- und Stromsteuer erhalten können, wie das Bundesministerium der Finanzen per Pressemitteilung vom gleichen Tage vermeldet hat. Das Vorliegen der Energieeinsparungen wird durch ein unabhängiges Wirtschaftsforschungsinstitut überprüft. Der aktuelle Bericht, der sich auf das Jahr 2020 bezieht, kommt zu dem Ergebnis, dass die Vorgaben sogar übererfüllt wurden.
Der Spitzenausgleich kann somit grundsätzlich auch im Jahr 2022 gewährt werden. Auch einer Berücksichtigung der entsprechenden Steuerentlastungen im Rahmen der Vorauszahlungen zur Energie- bzw. Stromsteuer für energiesteuerliche Erdgaslieferer und stromsteuerliche Versorger steht somit unter Berücksichtigung der sonstigen Voraussetzungen, bspw. der Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe und dem Betrieb eines Energiemanagementsystems, im Grundsatz nichts mehr im Wege.
Unklar ist allerdings, wie es mit dem Spitzenausgleich ab dem Jahr 2023 weitergehen wird. Die Begünstigungen zur finanziellen Entlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, die nach den Vorgaben des EU-Beihilferechts nur bis zum 31. Dezember 2022 befristet waren, müssen ab 2023 neu geregelt werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte im letzten Jahr bereits einen Forschungsauftrag zur Analyse einer Neubewertung der Entlastungstatbestände für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz ausgeschrieben. Mit der Veröffentlichung der Forschungsergebnisse wird im Frühjahr dieses Jahres gerechnet. Dann wird sich zeigen, ob und inwieweit es zu einer Neukonzeption der Begünstigungen für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes kommen wird. Wir halten Sie über diese Entwicklungen informiert.
Co-Autor: RA Ralf Reuter