Pauschale Aufwandsentschädigungen an die Sportler können gemäß dem BFH einen Zweckbetrieb „Sportliche Veranstaltung“ ausschließen, wenn der Nachweis fehlt, dass dem einzelnen Sportler entsprechende Aufwendungen entstanden sind (Stichwort: Bezahlte Sportler).
Sportliche Veranstaltungen, die von Sportvereinen veranstaltet werden, können einen steuerbegünstigter Zweckbetrieb i.S.d. § 67a AO darstellen. Voraussetzung gem. § 67a Abs. 1 AO ist zunächst, dass die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 45.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Macht der Verein von der Möglichkeit des Verzichts auf diese Regelung Gebrauch, liegt darüber hinaus ein Zweckbetrieb vor, wenn kein Sportler an der Veranstaltung teilnimmt, der über seinen tatsächlichen Aufwand hinausgehende Vergütungen vom Verein oder einem Dritten erhält.
In einem nun veröffentlichten Beschluss macht der BFH klar, dass der tatsächliche Aufwand der Sportler durch ausreichende Aufzeichnungen dokumentiert sein muss (BFH, Beschluss vom 03.08.2022 - Az.: XI R 11/19). Dies gilt für jede einzelne sportliche Veranstaltung und für jeden einzelnen daran teilnehmenden Sportler. Erhält auch nur ein Sportler für seine Teilnahme oder für die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen Betätigung zu Werbezwecken eine Vergütung vom Verein oder einem Dritten, die höher ist als dessen tatsächlicher Aufwand, sind alle sportlichen Veranstaltungen des Kalender- bzw. Wirtschaftsjahres, an denen dieser Sportler beteiligt ist, ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Gleiches gilt, wenn der tatsächliche Aufwand der einzelnen Sportler nicht nachgewiesen werden kann.
Die Finanzverwaltung gewährt gemäß Randnummer 32 zu AEAO zu § 67a AO eine Vereinfachung zur Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft bei Zahlung von pauschalem Aufwendungsersatz an Vereinssportler (aktuell EUR 520 je Monat im Jahresdurchschnitt). Erhalten Sportler jedoch höhere Aufwandsentschädigungen oder sind diese keine Vereinsmitglieder, sind sämtliche Aufwendungen einzeln nachzuweisen. Stellen einzelne Veranstaltungen danach einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, sind zudem hinsichtlich der Zahlungen die Mittelverwendungsgrundsätze zu beachten und entsprechend zu dokumentieren.
Im Streitfall hatte der Kläger eine pauschale Abrechnung über den Aufwendungsersatz durchgeführt. Konkrete Nachweise lagen nicht vor. Vielmehr stellte der Kläger lediglich Plausibilitätsüberlegungen in Form von überschlägigen Fahrten zu Trainingseinheiten, Spielen und anderen Veranstaltungen an. Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz (FG Niedersachsen), dass mangels ausreichender Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden könne, wie hoch der tatsächliche Aufwand der Sportler ist und ob die gezahlte Vergütung diesen übersteigt. Da der Steuerpflichtige die Nachweispflicht innehat, war die Annahme eines Zweckbetriebs nach § 67a Abs. 3 Satz 1 AO auszuschließen.
Fazit
Der Beschluss des BFH zeigt wieder einmal, wie wichtig Dokumentationen im laufenden Geschäftsverkehr sind. Vereinen wie auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist zu empfehlen, Wert auf diese Thematik zu legen und entsprechende Prozesse zu implementieren. Dabei helfen kann die Einführung eines Tax Compliance Management Systems (TCMS).
Autorinnen: StB Heike Sökeland, StB Verena Köster