Umsatzsteuersatz auf Holzhackschnitzel – Neuregelung im BMF-Schreiben vom 04.04.2023

Über 50% der Waldflächen in Deutschland stehen im Eigentum der Gebietskörperschaften von Bund, Ländern und Gemeinden. Damit einhergehend betreiben viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) den Verkauf von Holz und Holzhackschnitzeln in Eigenregie. Insbesondere aus umsatzsteuerlicher Sicht sind hierbei einige Punkte zu beachten. Jüngst äußerte sich auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Holzhackschnitzeln.

Besteuerung von Holz im Allgemeinen

Sowohl nach der alten Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG als auch unter der Neuregelung des § 2b UStG gelten land- und forstwirtschaftlich tätige juristische Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 UStG als Unternehmer. Somit unterliegen die Umsätze ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe der Umsatzsteuer.

In den meisten Fällen wird die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG seit dem 01.01.2022 nicht mehr zur Anwendung kommen. Somit stellt sich für jPöR bei Holzverkäufen unweigerlich die Frage, ob der Regelsteuersatz oder der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden ist.

Für die Frage des anzuwendenden Steuersatzes ist entscheidend, um welches Holzprodukt es sich handelt. Für Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen greift der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a). Unter Buchstabe b) fallen Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss. Diese können auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder in ähnlichen Formen zusammengepresst sein und unterliegen ebenfalls dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. Mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % soll unter anderem die Energiegewinnung aus unverarbeiteten Rohstoffen und Abfällen gefördert werden. Rohholz, welches geschnitten, geschält, besäumt oder unbearbeitet ist, ist nicht in der Anlage 2 gelistet und unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%.

Aufgrund dieser komplexen Regelung kommt es immer wieder zu Abgrenzungsfragen, die höchstrichterlich geklärt werden müssen. Fraglich war zum Beispiel, welcher Steuersatz auf den Verkauf von Holzhackschnitzeln anzuwenden sei.

Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21.04.2022

In der Vergangenheit wurde in der BFH-Rechtsprechung die Meinung vertreten, dass der Verkauf von Holzhackschnitzeln im Gegensatz zum Verkauf von Brennholz nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegt. Mit Urteil vom 21.04.2022 (Az.: V R 2/22) entschied der BFH als Folgeentscheidung aus einem aktuellen Urteil des EuGH (03.02.2022, Az.: C-515/20, EU:C:2022:73), dass Holzhackschnitzel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% unterliegen, sofern diese aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers durch Brennholz substituierbar sind.

Mit dieser Entscheidung kehrte der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 ab. Das Urteil wurde von der Finanzverwaltung allerdings nicht amtlich veröffentlicht (NV), sodass es bisher nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar war.

BMF-Schreiben vom 04.04.2023

Die Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2022 wird nun vom BMF in dem Schreiben vom 04.04.2023 aufgegriffen. Holzhackschnitzel sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. der Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a) zum UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7% zu unterwerfen, wenn diese zum Verbrennen vorgesehen sind. Dies muss aus Qualität und Quantität der Abgabe beim Verkauf der Holzhackschnitzel hervorgehen. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf andere Waren der Anlage 2 zu § 12 UStG wird ausgeschlossen. Der Verweis auf den Zolltarif dient somit weiterhin als Abgrenzungskriterium zur Steuersatzbestimmung.

Das BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Lieferungen, die vor dem 01.01.2023 erfolgten, wird die weitere Anwendung des Regelsteuersatzes von 19% jedoch nicht beanstandet.

Fazit

Durch das neue BMF-Schreiben besteht nun Klarheit darüber, dass der Verkauf von Holzhackschnitzeln dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 % unterliegt. JPöR, die einen Forstbetrieb unterhalten, sollten die Umstellungsarbeiten im Rahmen des § 2b UStG auch dazu nutzen, den Bereich Forst genau unter die Lupe zu nehmen, sofern dieser nicht schon gegebenenfalls durch den Wegfall der Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung zum 01.01.2022 analysiert wurde. So können Fehler bei der Rechnungsstellung vermieden und der Vorsteuerabzug zutreffend vorgenommen werden.

Autor*innen: StB Tobias Kreiter, StB Bianca Sparacio