Verzicht auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung in Nordrhein-Westfalen und Bayern bei steuerbefreitem Grundbesitz

Im Artikel “Grundsteuerdeklaration und Steuerbefreiungen, insbesondere Niedersachsen und Hamburg” haben wir bereits über die Voraussetzungen, unter denen auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung in verschiedenen Bundesländern verzichtet werden kann, berichtet. Hieran anschließend möchten wir Ihnen in diesem Artikel gerne darstellen, welche Besonderheiten bei steuerbefreitem Grundbesitz in Nordrhein-Westfalen und Bayern zu beachten sind.

Nach den Schreiben des Finanzministeriums NRW können Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung verzichten, sofern die einzelne wirtschaftliche Einheit vollständig in Nordrhein-Westfalen belegen ist und zudem in vollem Umfang nach den §§ 3 bis 7 GrStG von der Grundsteuer befreit ist. An die Pflicht zur Erklärungsabgabe tritt allerdings die Notwendigkeit dem zuständigen Belegenheitsfinanzamt fristgerecht eine Auflistung der vollständig von der Grundsteuer befreiten wirtschaftlichen Einheiten (vgl. Auflistung vollständig von der Grundsteuer befreiter wirtschaftlicher Einheiten, Nr. 820/003 (01.22) OFD NRW – St 25) zur Verfügung zu stellen. Die Auflistung sollte das Aktenzeichen, die Anschrift, Gemeinde und Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer, die Art der Nutzung und die Befreiungsvorschrift enthalten.
Der Verzicht auf die Abgabe einer Grundsteuererklärung gilt in NRW gleichwohl auch für vollständig steuerbefreite wirtschaftliche Einheiten, die im Eigentum einer Kommune stehen. Ob auch durch die Kommunen eine Auflistung der vollständig von der Grundsteuer befreiten wirtschaftlichen Einheiten an das zuständige Belegenheitsfinanzamt zu übersenden ist, lässt das separate Informationsschreiben des Finanzministeriums NRW offen. Aus unserer Sicht sollte rein vorsorglich auch durch die Kommune stets eine Auflistung erstellt und an die zuständige Finanzbehörde übermittelt werden.

Ein weiterer Blick nach Bayern zeigt, dass auch hier von der Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung unter bestimmten Voraussetzungen abgesehen wird (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 31. März 2022, Az.: G 2163.1.1-1/17 St 35). So ist für Grundbesitz, der sich im unmittelbaren Eigentum einer juristischen Person des öffentlichen Rechts befindet und bereits vor dem 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitraum) vollständig nach den §§ 3 oder 4 GrStG von der Grundsteuer befreit war und diesbezüglich Änderungen ausgeblieben sind, keine Grundsteuererklärung abzugeben.

Auch Verkehrsgesellschaften, die vollständig im mittelbaren oder unmittelbaren Eigentum von Gebietskörperschaften stehen, können Erleichterungen in Anspruch nehmen. Die Pflicht zur Abgabe einer Grundsteuererklärung für vollständig befreiten Grundbesitz nach § 4 Nr. 3 Buchstabe a GrStG entfällt danach bei dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wegen, Plätzen, Wasserstraßen, Häfen und Schienenwegen. Weiterhin entfällt sie für Grundflächen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, wie zum Beispiel Brücken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke und Blockstellen. Allerdings ist zu beachten, dass unabhängig von der einzelnen Steuerbefreiung das zuständige bayerische Finanzamt bei Zweifeln an der Steuerbefreiung zur Abgabe einer vollständigen Steuererklärung bzw. zur Nacherklärung der Flächen auffordern kann.

Für alle anderen Eigentümerinnen und Eigentümer in Bayern gilt für bereits vor dem Hauptfeststellungzeitpunkt vollständig steuerbefreitem Grundbesitz eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 30. April 2024, sofern keine Änderungen eingetreten sind, die die Steuerbefreiung ganz oder teilweise ausschließen (vgl. Bayerisches Landesamt für Steuern vom 10. Mai 2022, Az.: G 2163.1.1-1/22 St 35).

Die dargelegten Erleichterungen in NRW und Bayern zeigen ein weiteres Mal auf, dass insbesondere beim Vorliegen von Steuerbefreiungen die Rahmenbedingungen einer Grundsteuerdeklaration in jedem Bundesland einzeln zu prüfen sind, auch wenn sich durch die Grundsteuerreform 2025 die Steuerbefreiungsvorschriften des GrStG nicht geändert haben.

Autor:innen: WP/StB Bärbel Anna Berninger, Lennart Noster