Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten eines privaten Hausdaches verursacht durch unternehmerisch genutzte Photovoltaik-Anla

Laut BFH ist ein Vorsteuerabzug auch für ein nicht-unternehmerisch genutztes Hausdach möglich, wenn dieses durch eine unternehmerisch genutzte Photovoltaik-Anlage beschädigt wurde.

Grundsätzlich ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug einer Eingangsleistung, dass sie in direktem Zusammenhang mit einer umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistung steht. Im betreffenden Fall war streitig, ob die Reparaturkosten für ein privates Hausdach diese Voraussetzung erfüllen. Das Dach gehörte zum nicht-unternehmerisch genutzten Bereich und konnte somit zu keinen umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsleistungen führen. Jedoch war die Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage ursächlich für die Reparatur des Dachs.

Mit Urteil vom 07.12.2022 (XI R 16/21) entschied der BFH, dass der Vorsteuerabzug zulässig ist. Zwar wird die Eingangsleistung - d.h. die Dachreparatur - nicht unmittelbar für eine umsatzsteuerpflichtige Ausgangsleistung verwendet. Jedoch stehen die Kosten laut BFH auch dann im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Tätigkeit, wenn die Tätigkeit die Ursache für die entstandenen Kosten ist. Dies war vorliegend der Fall, weil die unternehmerisch genutzte Photovoltaik-Anlage den Dachschaden verursacht hatte.

Laut BFH ist nicht die Zuordnung des reparierten Wirtschaftsguts entscheidend für den Vorsteuerabzug, sondern die Zuordnung der Reparaturleistung. Diese gehörte im entschiedenen Fall zum Unternehmen. Die Entscheidung des BFH ist zwar keine Neuheit und knüpft an bekannte Grundsätze an, das Urteil hat aber klarstellende Bedeutung.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts hat das Urteil insbesondere dann Bedeutung, wenn Photovoltaik-Anlagen oder andere Wirtschaftsgüter einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) (nach altem Recht, § 2 Abs. 3 UStG) oder dem unternehmerischen Bereich (nach neuem Recht, § 2b UStG) zugeordnet sind, das Gebäude jedoch nicht. Gebäudekosten können dann unter den oben genannten Grundsätzen als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Fazit

Es empfiehlt sich bei ähnlich gelagerten Fällen zu prüfen, ob die obigen Urteilsgrundsätze Anwendung finden und das betreffende Veranlagungsjahr noch verfahrensrechtlich änderbar ist. Zukünftig sollte in solchen Fällen ein Vorsteuerabzug direkt in der UStVA durchgeführt werden.

Autor/innen: StB Sebastian Heuser, StB Verena Köster