Die Reform der Grundsteuer erfordert 2022 eine Neubewertung aller Grundstücke in Deutschland.
Hintergrund
Mit Urteil vom 10. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die bisherigen Regelungen zur Einheitswertbewertung für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung der Bemessungsgrundlage der jährlich zu zahlenden Grundsteuer gefordert. Mit dem am 26. November 2019 beschlossenen Grundsteuer-Reform-Gesetz wurde eine gesetzliche Neureglung geschaffen.
Zeitplan
Aufgrund des Grundsteuer-Reform-Gesetzes sind sämtliche in Deutschland belegene Grundstücke auf den 1. Januar 2022 neu zu bewerten und die ermittelten Werte erstmalig elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln (sog. Grundsteuerwerterklärungen). Die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuerwerterklärungen ist per öffentlicher Bekanntmachungen erfolgt. Eine elektronische Übermittlung der Erklärungen soll ab dem 1. Juli 2022 möglich sein, die Abgabefrist endet am 31. Januar 2023.
Auf Basis der neuen Grundsteuerwerte wird die Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 erhoben. Die Festsetzung durch die Gemeinden wird 2024 erwartet.
Bewertung der Grundstücke
Die Bewertung der Grundstücke für Grundsteuerzwecke erfolgt mittels standardisierter – jedoch teilweise zwischen den einzelnen Bundesländern unterschiedlich ausgestalteter – Bewertungsverfahren. Hierfür können die einzelnen Länder ganz oder teilweise vom bundeseinheitlichen Modell (sog. „Bundesmodell“) abweichen und eigene Regelungen erlassen („Öffnungsklausel“). Von dieser Möglichkeit haben bislang Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Hamburg und Niedersachsen Gebrauch gemacht.
Bei gewerblichen Immobilien ist im Bundesmodell dabei grundsätzlich das Sachwertverfahren anzuwenden. Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser sowie Eigentumswohnungen sind hingegen im Ertragswertverfahren zu bewerten. Die so ermittelten Grundbesitzwerte müssen zudem zukünftig alle sieben Jahre überprüft und neu festgestellt werden. Darüber hinaus besteht erstmalig eine Anzeigepflicht für Grundstückseigentümer bei Wertveränderungen von mehr als EUR 15.000. Bei den Ländermodellen findet jeweils ein unterschiedlich ausgestaltetes Flächen-Faktor-Verfahren Anwendung.
Im Ergebnis ist es für Sie wichtig, die Immobiliendaten durchgängig vorzuhalten und regelmäßig zu pflegen.