Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber eine eigenständige Regelung für die Bestimmung von Verrechnungspreisen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen zwischen nahestehenden Personen (§§ 1 Abs. 3d und 3e AStG) im Gesetz verankert. Diese neuen Vorschriften sind bereits erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden und stellen eine wesentliche Verschärfung dar. Zum einen wird der inländische Zinsabzug für grenzüberschreitende Darlehen von Nahestehenden erheblich erschwert. Zum andern werden Treasury-bezogene Funktionen standardmäßig als funktions- und risikoarme Dienstleistung qualifiziert. Durch die sofortige Wirksamkeit bereits für den VZ 2024 und Anknüpfung an Aufwand bzw. Funktionen müssen sowohl sämtliche bestehende Vereinbarungen als auch neue Vereinbarungen hinsichtlich der neuen Gesetzeslage überprüft und u.U. angepasst werden.
Wichtige gesetzliche Änderungen
Verrechnungspreise bei grenzüberschreitenden konzerninternen Darlehensbeziehungen (§ 1 Abs. 3d AStG)
- Einführung eines "Schuldtragfähigkeits“-Tests: Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen, dass er den Kapitaldienst von Anfang an erbringen kann.
- Einführung eines „Geschäftszweck“-Tests: Der Steuerpflichtige muss glaubhaft machen, dass er die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und sie für den Unternehmenszweck verwendet.
- Konzernrückhalt als Standardannahme: Der vereinbarte Zinssatz wird auf den Zinssatz begrenzt, zu dem sich der Steuerpflichtige unter Zugrundelegung des Ratings der Unternehmensgruppe finanzieren könnte (Gruppenrating). Eine Ausnahme gilt, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass ein aus dem Gruppenrating abgeleitetes Rating fremdüblich ist.
Beschränkung des Zinsabzugs: Sofern der Schuldtragfähigkeits- oder der Geschäftszweck-Test nicht bestanden wird, wird der inländische Zinsabzug in Gänze versagt. Basiert der verwendete Zins auf einem schlechteren Rating als dem Konzernrating, bzw. greift die Ausnahme nicht, wird der Zinsabzug beschränkt. Dieser, als nicht fremdüblich qualifizierte Zinsaufwand, wird korrigiert und erhöht den steuerlichen Gewinn.
Verrechnungspreise bei grenzüberschreitenden konzerninternen Finanzierungsdienstleistungen (§ 1 Abs. 3e AStG)
Routine-Treasury-Funktionen: Finanzierungsbeziehungen, die innerhalb von einer multinationalen Gruppe vermittelt oder weitergeleitet werden, gelten als funktions- und risikoarme Dienstleistung. Dies kann der Steuerpflichtige nur widerlegen, wenn er anhand einer Funktions- und Risikoanalyse nachweist, dass es sich bei der Finanzierungsbeziehung nicht um eine funktions- und risikoarme Dienstleistung handelt.
Von der Regelung erfasst sind insbesondere Konzern-Finanzierungsgesellschaften, die Finanzmittel im Konzern steuern und in den Bereichen Liquiditäts-, Finanzrisiko- oder Währungsrisikomanagement tätig sind.
Derartige Dienstleistungen sollen laut der neuen Gesetzesfassung zumeist unter Verwendung der Kostenaufschlagsmethode bzw. mit dem risikofreien Zins des verwendeten Eigenkapitals vergütet werden.
Handlungsbedarf und Workshop-Angebot
Die neuen Regelungen erfordern eine umfassende Prüfung sämtlicher bestehender und zukünftiger konzerninterner Finanztransaktionen multinationaler Unternehmen mit Bezug zu Deutschland. Um sicherzustellen, dass Ihre Organisation auf diese Änderungen vorbereitet ist und keine Verrechnungspreisrisiken bestehen, bieten wir einen spezialisierten Workshop an. In diesem Workshop werden wir gemeinsam:
- Ihre gegenwärtigen konzerninternen Finanztransaktionen überprüfen und bewerten,
- Die Auswirkungen der neuen Vorschriften auf diese analysieren,
- Eine Vorgehensweise zur Anpassung Ihrer Finanzierungsstrukturen entwickeln,
- Dokumentationsstrategien erarbeiten, um den erhöhten Nachweisanforderungen gerecht zu werden.
Lassen Sie uns gemeinsam Ihre konzerninternen Finanztransaktionen prüfen, um Konformität mit den neuen deutschen Verrechnungspreisregeln sicherzustellen und steuerliche Risiken zu minimieren. Kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und zur Planung Ihres individuellen Workshops.