Das Umweltbundesamt (UBA) hat mitgeteilt, dass das Online-Register DIVID nun verfügbar ist. Das Register dient der Umsetzung einer ab dem Jahr 2025 greifenden Abgabepflicht auf bestimmte Einwegkunststoffprodukte. Bereits im Jahr 2024 sind die Hersteller gehalten, die erforderlichen Daten (insbesondere Mengen) im Unternehmen zu erfassen und sich in das Register einzutragen, um der Abgabepflicht nachkommen zu können.
Welche Produkte sind betroffen?
Die Registrierungspflicht wird durch Produkte aus den folgenden Kategorien ausgelöst:
· Lebensmittelbehälter für den sofortigen Verzehr.
· Verpackungen und Umhüllungen aus flexiblem Material, die Lebensmittel enthalten, die zum sofortigen Verzehr bestimmt sind.
· Getränkebehälter mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 Litern.
· Becher für Getränke, einschließlich Deckeln.
· Leichte Plastiktragetaschen.
· Feuchttücher, d.h. angefeuchtete Tücher für die Körperpflege und den Haushalt.
· Luftballons, ausgenommen Luftballons für industrielle oder andere gewerbliche Zwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden.
· Tabakerzeugnisse mit Filtern und Filter, die zur Verwendung in Verbindung mit Tabakerzeugnissen vermarktet werden.
Wer muss sich registrieren?
Registrieren müssen sich Unternehmen, bevor sie in Deutschland gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte der benannten Kategorien
· erstmals auf dem Markt bereitstellen oder
· diese unmittelbar aus dem Ausland über Fernkommunikationsmittel an private Haushalte oder andere Nutzer in Deutschland verkaufen.
Gibt es Fristen?
Unternehmen, die bereits mit ihren Produkten am deutschen Markt aktiv sind, müssen sich bis zum Ablauf des Jahres 2024 registrieren. Neue Marktteilnehmer müssen sich vor ihrem Markteintritt registrieren.
Aufgrund technischer Probleme ist die Registrierung für Unternehmen allerdings nur stufenweise möglich:
· Seit April 2024 können sich abgabepflichtige Unternehmen mit Sitz in Deutschland registrieren.
· Ab 01.06.2024 sollen sich nationale Anspruchsberechtigte (Kommunen, Entsorgungsträger) registrieren können.
· Ab 01.08.2024 sollen sich auch ausländische Hersteller/Anspruchsberechtigte registrieren können.
Was sind Einordnungsanträge?
Mit einem Einordnungsantrag können Unternehmen eine rechtsverbindliche Aussage der zuständigen Behörde (Umweltbundesamt) zu registerbezogenen Rechtsfragen erlangen. Das UBA entscheidet in Zweifelsfällen,
· ob ein Unternehmen Hersteller ist oder
· ein konkretes Produkt in eine der abgabepflichtigen Kategorien fällt.
Diese Einordnungsanträge sind kostenpflichtig – die Gebühren sind abhängig von der Komplexität des jeweiligen Sachverhalts.
Die Erfahrung aus der vergleichbaren Einordnungsmöglichkeit im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung für Verpackungen (Verpackungsregister LUCID) lehrt, dass ein solcher Einordnungsantrag gut vorbereitet werden muss. Ohne eine fundierte Aufbereitung lassen sich für Unternehmen positive Entscheidungen kaum erreichen.
Steht die Abgabe neben der Plastiksteuer?
Die Abgabe auf die Einwegkunststoffprodukte ist im Jahr 2025 auf der Grundlage der Daten aus dem Jahr 2024 zu zahlen. Diese steht fest.
Missverständnisse entstehen zurzeit durch die Diskussion über die Einführung einer Plastiksteuer in Deutschland. Deren Einführung ist verschoben worden. Diese Steuer steht jedoch nicht im Zusammenhang mit der Abgabepflicht auf Einwegkunststoffprodukte.
Weitere Informationen zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) finden Sie in unserem Tax Alert vom Frühjahr 2022:
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