Änderungsprotokoll zum DBA Mexiko

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14 Oktober 2021

Am 08.10.2021 haben Mexiko und Deutschland ein Protokoll zur Änderung des gemeinsamen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) unterzeichnet. Das Änderungsprotokoll dient ausdrücklich der Übernahme der Anpassungen aus dem Multilateralen Instrument (MLI) und dürfte voraussichtlich nicht vor 2023 anwendbar sein. 

Deutschland hat sich im Zuge der Ratifizierung des sogenannten Multilateralen Instruments (MLI) zur Umsetzung der OECD BEPS-Maßnahmen dazu entschieden, einige DBA in bilateralen Verhandlungen statt über das MLI anzupassen (vgl. eNewsletter Tax vom 20.05.2021). Mexiko und Deutschland haben nun das hierfür notwendige Änderungsprotokoll mit den übereinstimmenden Auswahlentscheidungen der deutschen und mexikanischen Seite unterschrieben.

Im Einzelnen ändert das Protokoll u.a. geringfügig den Wortlaut der Ausschlusstatbestände für das Bestehen einer Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 4 Doppelbesteuerungsabkommen Mexiko 2008 (DBA MX 2008). Darüber hinaus wird für den 5 Prozent Quellensteuerabzug von Dividendenzahlungen an Körperschaften (Art. 10 Abs. 2 lit. a DBA MX 2008) ergänzt, dass die bisherige Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent am Nennkapital bereits mindestens während eines Zeitraums von 365 Tagen bestanden haben muss. Des Weiteren erfolgt eine Tatbestandsausweitung bei Veräußerung von Anteilen, deren Wert zu mehr als 50 Prozent auf unbeweglichem Vermögen beruht (Art. 13 Abs. 2 DBA MX 2008) und eine Flexibilisierung der bisherigen 10-Jahresfrist zur Umsetzung von Verständigungsregelungen (Art. 25 Abs. 2 Satz 2 BDA MX 2008). Daneben werden dem Artikel 28 zwei weitere Absätze angefügt, die die Anwendung des Abkommens in besonders definierten Fällen zur Vermeidung von Abkommensmissbräuchen bei in Drittstaaten gelegenen Betriebsstätten regelt.

Das Änderungsprotokoll soll ab dem Kalenderjahr anzuwenden sein, das auf dessen Inkrafttreten folgt. Hierfür bedarf es nach der erfolgten Unterzeichnung noch der Ratifikation, d.h. dass sich beide Vertragsstaaten nach Abschluss der für die Umsetzung notwendigen nationalen Gesetzgebungsverfahren gegenseitig notifizieren, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten umgesetzt wurden. Damit werden die Änderungen des DBA Mexiko-Deutschland voraussichtlich nicht vor dem 01.01.2023 anwendbar sein.

Der Volltext des Änderungsprotokolls steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Protokoll kommen Sie hier.

 

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