Der Anteilserwerb an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft wirft Fragen nach der Abschreibungsberechtigung des Erwerbers auf. Detailfragen dazu hat der BFH entschieden und dabei auch die Behandlung von Gesellschaftsschulden sowie die AfA-bedingte Korrektur von Ergebnisanteilen erläutert.
Der BFH hat in einem Urteil vom 03.05.2022 (IX R 22/19) bestätigt, dass Fragen der AfA nach entgeltlichem Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft mit Grundbesitz nach den Grundsätzen des Direkterwerbs zu klären sind.
Auf Gesellschaftsebene müsse laut BFH die AfA unverändert und in bisheriger Höhe weiterhin erfolgswirksam abgezogen werden. Die vom Gesellschafter zu beanspruchende AfA auf die anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens bestimme sich nach einer Bruchteilsbetrachtung und somit nach Maßgabe seiner Anschaffungskosten und der Restnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts im Erwerbszeitpunkt. In Folge entgeltlichen Erwerbs beginnt für den Erwerber somit eine neue AfA-Reihe, durch die er im Ergebnis die AfA geltend macht, als hätte er die Wirtschaftsgüter direkt erworben. Weicht infolgedessen die in seinem Ergebnisanteil quotal enthaltene AfA von der ihm zustehenden AfA ab, müsse der Ergebnisanteil im Ergänzungsbereich korrigiert werden. Das Urteil befasst sich ausführlich mit der Frage, wie der Korrekturbetrag zu ermitteln ist. Die AfA des Rechtsvorgängers könne nur bei einem unentgeltlichen Anteilserwerb fortgesetzt werden.
Das Urteil schließt sich der Rechtsprechung des IV. BFH-Senats an, wonach beim entgeltlichen Erwerb eines Anteils an einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft die für die Gewinnermittlung einer Mitunternehmerschaft geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden sind.
Der BFH hat in diesem Zusammenhang auch entschieden, dass Gesellschaftsschulden die Anschaffungskosten des Erwerbers erhöhen, soweit sie den anteilig miterworbenen abnutzbaren Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können (z.B. durch Besicherung eines Darlehens). Darüber hinaus muss nach Sicht des BFH beim anteiligen Miterwerb bebauter Grundstücke eine erneute Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits erfolgen, um eventuell im Grund und Boden entstandene stille Reserven zu erfassen.
In Verfahren zu diesen Fragen ist der Erwerber außerdem notwendigerweise beizuladen, da anderenfalls gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen werde.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.
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