Die steuerfreie Gewährung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist maßgeblich von der Höhe des laufenden Arbeitsentgelts für die regelmäßige Arbeitszeit (Grundlohn) abhängig. Das gilt laut BFH auch, wenn Zuschläge während eines Bereitschaftsdienstes gezahlt werden, für den ein geringerer Bereitschaftslohn gezahlt wird. In diesem Punkt ändert der BFH seine bisherige Sichtweise.
Wer nachts, sonntags oder an Feiertagen arbeitet, kann dafür Lohnzuschläge erhalten. Diese sind gemäß § 3b EStG steuerfrei, wenn sie gewisse Prozentsätze des Grundlohns nicht überschreiten. So können für Nachtarbeit Zuschläge bis zu 40 Prozent und für die Arbeit an Sonntagen bis zu 50 Prozent steuerfrei sein. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen und dem Silvesterabend ist ein steuerfreier Zuschlag von 125 Prozent möglich. Der Höchstsatz von 150 Prozent ist für Arbeit an Heiligabend, den Weihnachtsfeiertagen und am 1. Mai anwendbar.
Maßgeblich für die Bezifferung des Zuschlags ist die Berechnung des Grundlohns, der gemäß § 3b Abs. 2 S. 1 EStG dem Stundenlohn für regelmäßige Arbeitszeiten entspricht, aber bei maximal 50 Euro gedeckelt ist. Das gilt laut BFH auch dann, wenn der Zuschlag für die Zeit eines Bereitschaftsdienstes gezahlt wird, für die der Arbeitnehmer nicht das Entgelt für regelmäßige Arbeitszeiten erhält (BFH-Urteil v. 11.04.2024, VI R 1/22). Im konkreten Urteilsfall erhielten Beschäftigte während solcher Dienste einen Bereitschaftslohn in Höhe von 25 Prozent ihres regulären Arbeitslohns, woraufhin die Finanzverwaltung einen entsprechend gekürzten Grundlohn für die Berechnung steuerfreier Zuschläge annahm. Dem widersprach der BFH und änderte insoweit auch seine bisherige Rechtsprechung zur Wechselwirkung von Bereitschaftsdiensten und steuerfreien Zuschlägen (vgl. BFH-Urteil v. 27.08.2002, VI R 64/96). Für den BFH ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer für die zuschlagsbewehrte Tätigkeit neben den Erschwerniszuschlägen einen Anspruch auf Grundlohn hat. Im Ergebnis blieben die auf Basis des Grundlohns berechneten Zuschläge also steuerfrei.
Bereits im vergangenen Jahr hatte der BFH entschieden, dass ein tatsächlicher Zufluss des Grundlohns bei der Grundlohnberechnung für steuerfreie Zuschläge nicht zwingend erforderlich ist, sodass sich z.B. Entgeltumwandlungen grundsätzlich nicht grundlohnmindernd auswirken (vgl. BFH-Urteil v. 10.08.2023, VI R 11/21).
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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