BFH zur unmittelbaren Berufung auf das Unionsrecht bei der Umsatzsteuer

Dem EuGH folgend urteilt der BFH, dass sich Steuerpflichtige nicht unmittelbar auf mehrwertsteuerliche Steuerbefreiungen aus dem Unionsrecht berufen können, wenn den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung zusteht.  

Das nationale Umsatzsteuergesetz (UStG) setzt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der EU um. Verstößt das UStG gegen die MwStSystRL, kann sich der Steuerpflichtige zu seinen Gunsten direkt auf die übergeordnete Regelung der MwStSystRL berufen. Wie der BFH – dem EuGH folgend – klarstellt, gilt dies aber nicht ausnahmslos. Mit Beschluss vom 21.06.2018 (V R 20/17) legte der BFH dem EuGH u.a. die Frage vor, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL unmittelbare Wirkung zukommt. Die erwähnte Norm enthält eine Steuerbefreiung für mit Sport und Körperertüchtigung im Zusammenhang stehende Dienstleistungen, die der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 22 UStG umgesetzt hat.

Der EuGH verneinte die Vorlagefrage des BFH (C-488/18 vom 10.12.2020, Golfclub Schloss Ingling). Er begründete dies insbesondere damit, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumt. Der BFH folgt dem EuGH und führt weiter aus, dass maßgeblich ist, dass die nationale Umsetzung zumindest eine begrenzte Zahl von in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit (V R 48/20 vom 21.04.2022).

Zusammengefasst ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, sich direkt auf eine Regelung der MwStSystRL zu berufen, wenn diese dem nationalen Gesetzgeber ein Ermessen oder ein Wahlrecht einräumt. Denn dann kann der Gesetzgeber innerhalb dieser Spielräume aus mehreren rechtmäßigen Möglichkeiten auswählen. Eine solche Auswahl wiederum dürfen Steuerpflichtige oder Gerichte nicht anstelle des Gesetzgebers treffen.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.

 

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