Dem EuGH folgend urteilt der BFH, dass sich Steuerpflichtige nicht unmittelbar auf mehrwertsteuerliche Steuerbefreiungen aus dem Unionsrecht berufen können, wenn den Mitgliedstaaten ein Ermessensspielraum bei der Umsetzung zusteht.
Der EuGH verneinte die Vorlagefrage des BFH (C-488/18 vom 10.12.2020, Golfclub Schloss Ingling). Er begründete dies insbesondere damit, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL den Mitgliedstaaten einen Ermessensspielraum einräumt. Der BFH folgt dem EuGH und führt weiter aus, dass maßgeblich ist, dass die nationale Umsetzung zumindest eine begrenzte Zahl von in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit (V R 48/20 vom 21.04.2022).
Zusammengefasst ist es dem Steuerpflichtigen nicht möglich, sich direkt auf eine Regelung der MwStSystRL zu berufen, wenn diese dem nationalen Gesetzgeber ein Ermessen oder ein Wahlrecht einräumt. Denn dann kann der Gesetzgeber innerhalb dieser Spielräume aus mehreren rechtmäßigen Möglichkeiten auswählen. Eine solche Auswahl wiederum dürfen Steuerpflichtige oder Gerichte nicht anstelle des Gesetzgebers treffen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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