BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der Altersvorsorge

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31 März 2022
Bereich Einkommensteuer

Das BMF passt sein Schreiben zur steuerlichen Förderung der Altersvorsorge an. Unter anderem reagiert das BMF auf die Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen und trifft weitere Aussagen zu sogenannten Freiwilligen Matching-Modellen.

Das umfangreiche bisherige BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der Altersvorsorge vom 12.08.2021 wird erneut in einzelnen Punkten aktualisiert. Mit Schreiben vom 18.03.2022 wird u.a. festgelegt, dass für den Fall, in dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auszahlung sein 60. Lebensjahr vollendet, es für die Unschädlichkeit grundsätzlich nicht mehr auf den Durchführungsweg ankommt (Rz. 3 neu). Auf Verlangen des Arbeitnehmers kann grundsätzlich eine individuelle Besteuerung durchgeführt und auf die Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG verzichtet werden. An dieser Stelle ergänzt nun das BMF, dass sich in Höhe des Verzichts (prozentual oder betragsmäßig) auf die Steuerfreiheit sich das steuerfreie Dotierungsvolumen des § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG mindert. Verzichtet der Arbeitnehmer nicht, kann das volle Dotierungsvolumen genutzt werden und die übersteigenden Beträge über den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG und den Abschnitt XI des EStG gefördert werden (Rz. 41 neu).

In Rz. 85 wird das BFH-Urteil vom 01.09.2021 (VI R 21/19) eingearbeitet. Danach ist u.a. das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos lediglich ein Indiz für eine Neuzusage und keine gesetzliche Grundlage (entgegen BMF-Schreiben vom 24.07.2013, Rz. 355). In Reaktion auf das BFH-Urteil ist für das BMF die Rz. 355 des BMF-Schreibens vom 24.07.2013 unbeachtlich, soweit die Regelungen dem genannten BFH-Urteil zur Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen widersprechen.

Neben weiteren Ergänzungen äußert sich das BMF zur Definition von zusätzlichen Beiträgen des Arbeitgebers bei sog. Freiwilligen Matching-Modellen (vgl. Rz. 111 neu).

Die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.03.2022 sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

 

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