Buchwertübertragung bei Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen

Für die Frage, ob ein (gesamter) Mitunternehmeranteil buchwertneutral nach § 6 Abs. 3 EStG übertragen werden kann, stellt der BFH nicht auf das am Tag der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen, sondern (enger) auf das im Zeitpunkt der Übertragung vorhandene Betriebsvermögen ab. Das BMF übernimmt nun diese Sichtweise.

Die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliches funktional wesentliches (Sonder-)Betriebsvermögen auf den Übernehmer übertragen wird und dieser hierdurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen.

Bislang versagt das BMF die Buchwertfortführung nicht nur, wenn zeitgleich mit der Übertragung des Anteils am Gesamthandsvermögens funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen entnommen wird, sondern auch, wenn dies taggleich erfolgt (vgl. BMF-Schreiben vom 20.11.2019, bisherige Rdnr. 9).  Mit Urteil vom 10.09.2020 (IV R 14/18) entschied der BFH jedoch, dass für die Anwendung von § 6 Abs. 3 EStG eine zeitpunkt- und keine zeitraumbezogene Betrachtung anzuwenden sei (vgl. eNewsletter Tax vom 17.12.2020). Laut BFH kommt es lediglich auf die Zusammensetzung des Betriebsvermögens im Übertragungszeitpunkt an. Folglich sei zwar die zeitgleiche, nicht jedoch z.B. die taggleiche Veräußerung von funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen schädlich für eine Buchwertübertragung von Mitunternehmeranteilen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG.

Diese Rechtsprechung übernimmt die Finanzverwaltung nun mit Schreiben vom 05.05.2021 durch Änderung des Anwendungserlasses zu § 6 Abs. 3 EStG vom 20.11.2019. Danach ist nun auch laut BMF eine zeitpunktbezogene Prüfung des vorhandenen Betriebsvermögens bei Übergang des wirtschaftlichen Eigentums vorzunehmen. Demnach ist die Veräußerung oder Entnahme ins Privatvermögen von funktional wesentlichem Sonderbetriebsvermögen selbst dann unschädlich für die steuerneutrale Übertragung, wenn zwischen beiden Vorgängen nur eine juristische Sekunde liegt (vgl. Rdnr. 9a neu). Das neue Schreiben vom 05.05.2021 ist in allen offenen Fällen anwendbar.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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