Bundesrat bestätigt Mindeststeuer und weitere Steuergesetze

Heute (15.12.2023) hat der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in diesem Jahr mehreren Steuergesetzen zugestimmt. Dazu gehören das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG), das Kreditzweitmarktförderungsgesetz inkl. MoPeG-Steueranpassungen und überarbeiteter Zinsschranke, das Haushaltsfinanzierungsgesetz mit einer Stromsteuerentlastung sowie die aktualisierte Steueroasen-Abwehrverordnung (StAbwV).

MinBestRL-UmsG 

Der Bundestag hat die komplexen Regelungen zur Umsetzung der Mindestbesteuerung am 10.11.2023 beschlossen (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.11.2023). Das Gesetz setzt diese in 101 Paragrafen um und soll so in Zukunft die Erhebung der Mindeststeuer in Deutschland sicherstellen. Zudem wurde das MinBestRL-UmsG durch Begleitmaßnahmen wie die Absenkung der Niedrigsteuergrenze von 25 auf 15 Prozent bei der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke erweitert. Heute (15.12.2023) wurde das MinBestRL-UmsG durch den Bundesrat bestätigt. 

In einer Übersicht haben wir die wichtigsten Bestandteile des MinBestRL-UmsG zusammengestellt.

MoPeG-Anpassungen und Zinsschranke (Teilumsetzung des WtChancenG)

Wie berichtet, wurden die steuerlichen Anpassungen an das MoPeG einschließlich einer auf drei Jahre befristeten Fortschreibung des Status Quo in der Grunderwerbsteuer sowie die Anpassungen der Zinsschranke aus dem WtChancenG herausgelöst und stattdessen in das Kreditzweitmarktförderungsgesetzes überführt (vgl. EY-Steuernachricht vom 13.12.2023). Auch dieses Gesetz hat der Bundesrat heute (15.12.2023) bestätigt. 

Stromsteuerentlastung

Als Teil des Haushaltsfinanzierungsgesetzes wird die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes um einen § 9b Abs. 2a StromStG ergänzt. Damit wird die auf Antrag gewährte Stromsteuerentlastung für diese Unternehmen auf 20 Euro/MWh erhöht und die Stromsteuer für die erfassten Unternehmen auf den EU-Mindestsatz von 0,50 Euro/MWh bzw. 0,05 ct/kWh gesenkt. Die Regelung gilt zunächst befristet für die Jahre 2024 und 2025.

StAbwV 2023

Auch am 15.12.2023 hat der Bundesrat die diesjährige Aktualisierung der StAbwV beschlossen. Die StAbwV 2023 setzt die seit dem 17.10.2023 gültige EU-Blacklist (vgl. EY-Steuernachricht vom 18.10.2023) für die Zwecke des deutschen Steueroasen-Abwehrgesetzes in deutsches Recht um und wird im Vergleich zum Vorjahr um Antigua und Barbuda, Belize, die Seychellen und Russland erweitert. Für sie greifen ab dem 01.01.2024 die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, erweiterte Quellensteuern, die Verweigerung von Abkommensvorteilen und gesteigerte Mitwirkungspflichten. Ab 2026 greift die Versagung der Steuerfreiheit von Gewinnausschüttungen und Anteilsveräußerungen und ab 2027 ist das Betriebsausgabenabzugsverbot anzuwenden, soweit diese Staaten bis dahin weiterhin durchgehend in der StAbwV genannt sind. Für die bereits in Vorjahren in der StAbwV gelistete Staaten ergeben sich entsprechend andere Anwendungszeitpunkte.

Zum Inkrafttreten der heute vom Bundesrat verabschiedeten Gesetze ist nach der Ausfertigung durch den Bundespräsidenten noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt erforderlich, mit der noch im Jahr 2023 zu rechnen ist.

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