Nachdem das BMF im Herbst 2023 bereits für nicht beratene Fälle die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärungen und Anzeigen nach § 18 AStG für das Feststellungsjahr 2022 verlängerte, erfolgt nun eine nochmalige Verlängerung der Abgabefrist durch das BMF, die auch beratene Fälle umfasst.
Aufgrund der umfangreich durch das ATAD-Umsetzungsgesetz geänderten Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung verlängert das BMF (nochmals) die Fristen für die Abgabe der Erklärungen zur gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18 Abs. 1 bis 3 AStG und für die Abgabe der Anzeigen nach § 18 Abs. 3 Satz 2 AStG für das Feststellungsjahr 2022 (d.h. für Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft, die nach dem 31.12.2021 beginnen). Laut BMF-Schreiben vom 18.06.2024 endet die Frist danach sowohl in nicht beratenen als auch (vorbehaltlich einer Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 AO) in beratenen Fällen am 31.10.2024.
Das BMF weist darauf hin, dass die Feststellungserklärungen und Anzeigen für die Feststellungsjahre ab 2022, die nach dem 31.12.2021 beginnende Wirtschaftsjahre der Zwischengesellschaft betreffen,
nach § 18 Abs. 3 AStG unter Verwendung der an die geänderte Rechtslage angepassten Vordrucke abzugeben sind. Diese sollen in Kürze mit gesondertem BMF-Schreiben veröffentlicht werden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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