Jahressteuergesetz 2022: Lösung für die meisten Registerfälle in Sicht

Am 28.07.2022 hat das BMF einen Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Wichtige Komponente des Entwurfs ist eine weitgehende Abschaffung der Steuerpflicht für sog. Registerfälle im Einkommensteuergesetz und deren Neuregelung im Steueroasenabwehrgesetz. Daneben enthält der Entwurf eine Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von neuen Wohngebäuden auf 3 Prozent, den vollen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 und weitere Anpassungen unterschiedlicher Steuergesetze.

In traditioneller Manier enthält der Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) sowohl Maßnahmen zur Umsetzung des Koalitionsvertrags als auch Anpassungen an EU-Recht und Änderungen in Reaktion auf EuGH-, BVerfG- und BFH-Rechtsprechung. Positiv fällt der Referentenentwurf auf durch die Übernahme der durch ein BMF-Gutachten an den Bundestagsfinanzausschuss in Aussicht gestellten Änderungen in Bezug auf die beschränkte Besteuerung von Lizenzen, die in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind (sog. Registerfälle) (vgl. Steuernachricht vom 17.06.2022). Bereits im November 2020 initiierte das BMF mit dem Referentenentwurf des AbzStEntModG eine Abschaffung der Regelung, die seinerzeit letztlich nicht durchsetzungsfähig war. Im Vergleich zu einer Komplettabschaffung sieht der Referentenentwurf des JStG 2022 nun eine Kompromisslösung vor.

In § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Satz 1 und Nr. 6 EStG-E soll der bisherige Begriff „Rechte“ differenziert werden in Rechte i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und sonstige Rechte (insb. Patent-, Marken- oder Sortenrechte). Für die sonstigen Rechte, die nur aufgrund einer Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register zu inländischen Einkünften führen, soll die beschränkte Steuerpflicht für Vergütungen, die nach dem 31.12.2022 zufließen, entfallen. Für Drittlizenzfälle, d.h. wenn die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung nicht zwischen nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG erfolgt, soll die Steuerpflicht nach dem RefE des JStG 2022 bereits rückwirkend für alle offenen Fälle entfallen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Satz 2, Nr. 6 Satz 2 EStG-E). Im Gegenzug soll die Regelung in § 10 Satz 1 Nr. 5 StAbwG-E aufgenommen werden. Damit soll die Registerfallbesteuerung im Wesentlichen auf Fälle beschränkt werden, in denen der Vergütungsgläubiger in einem nichtkooperativen Steuerhoheitsgebiet i.S.d. § 2 StAbwG ansässig ist.

Die finalen Umsetzungschancen dieser Kompromisslösung sind bislang nicht abschätzbar. Zudem können im parlamentarischen Verfahren noch weitere Änderungen erfolgen.

Im Übrigen enthält der Entwurf u.a. folgende Änderungen:

  • Anhebung des linearen AfA-Satzes für die Abschreibung von Wohngebäuden, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, auf 3 Prozent.
  • Umsetzung der EU-Zahlungsdienstleister-Richtlinie sowie des Onlinezugangsgesetzes im Bereich der Umsatzsteuer, insb. Einführung spezieller Aufzeichnungspflichten für Zahlungsdienstleister (§ 22 UStG-E).
  • Anpassung der Grundstücksbewertung im Bewertungsgesetz an die Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021.
  • Ausnahme globalverwahrter Inhaberschuldverschreibungen und sonstiger Schuldtitel aus dem Anwendungsbereich des § 10 Satz 1 Nr. 1 StAbWG, wenn diese an einer anerkannten Börse handelbar sind.
  • Vorziehen des vollständigen Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgeaufwendungen auf den Veranlagungszeitraum 2023 zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von Renten.
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro auf 1.000 Euro und des Ausbildungsfreibetrags von 924 Euro auf 1.200 Euro.
  • Schaffung einer Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungswegs für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer (insb. zur Vorbereitung der Auszahlung eines sog. Klimageldes).

Die Verbände haben die Gelegenheit, zum Referentenentwurf bis zum 11.08.2022 Stellung zu nehmen. Das Verfahren soll nach der Sommerpause zügig innerhalb des zweiten Halbjahres 2022 abgeschlossen werden.

Der Volltext des Referentenentwurfs steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.

 

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