Keine Steuerbefreiung für aus Gasgemisch erzeugten Strom

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10 Mai 2023

Strom, der mit einem aus dem Erdgasnetz entnommenen Gemisch von begünstigtem und nicht begünstigtem Gas erzeugt wird, ist laut BFH nicht von der Steuer befreit. Erforderlich sei vielmehr die ausschließliche Verwendung von Biogas oder anderen erneuerbaren Energieträgern zur Erzeugung von Strom.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Dabei liegt Strom aus erneuerbaren Energieträgern nur dann vor, wenn er ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird (§ 2 Nr. 7 StromStG).

Im konkreten Fall hatte ein Energieversorgungsunternehmen zur Stromerzeugung (tatsächlich) ein Gemisch von begünstigtem (aus Biomasse erzeugtem) und nicht begünstigtem Gas aus dem öffentlichen Netz entnommen, das nur aufgrund des Massebilanzsystems kaufmännisch-bilanziell als Biogas klassifiziert wurde. Streitig war daher, ob die Erzeugung von Strom aus einem Gasgemisch die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausschließe.

Dies hat der BFH bejaht und dabei auf die tatsächliche Betrachtungsweise abgestellt (Beschluss vom 17.01.2023, VII R 54/20). Voraussetzung für die Steuerbefreiung sei die tatsächliche, d.h. physikalische, Verwendung von erneuerbaren Energieträgern (hier: Biogas). Auf die kaufmännisch-bilanzielle Betrachtungsweise komme es dagegen nicht an. Strom, der mit einem aus dem öffentlichen Versorgungsnetz entnommenen Gasgemisch erzeugt wird, das neben Erdgas auch aus Biomasse erzeugtes Gas enthält, sei nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG von der Steuer befreit. Denn nach § 2 Nr. 7 StromStG liege Strom aus erneuerbaren Energieträgern nur dann vor, wenn er ausschließlich u.a. aus Biomasse erzeugt wird. Aus dem Ausschließlichkeitskriterium in § 2 Nr. 7 StromStG ergebe sich, dass die Herstellung von Strom mit Gas aus dem allgemeinen Gasnetz, in das Biogas eingeleitet worden ist und sich mit dem dort vorhandenen Erdgas vermischt hat, nicht begünstigt ist. Daher stehe dem Steuerpflichtigen kein Anspruch auf die Steuerbefreiung zu.

In der Praxis stellt diese Ansicht eine Herausforderung dar. Denn, wie das Gericht selbst erwähnt, sind am Ort der Erzeugung von Biogas oftmals keine ausreichenden Nutzungsmöglichkeiten gegeben. Deshalb muss das erzeugte Biogas in der Regel in das allgemeine Gasnetz eingespeist werden, damit es an anderer Stelle genutzt werden kann. Unternehmen, die die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG in Anspruch nehmen, sollten daher die Auswirkungen des BFH-Urteils genau prüfen.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

Direkt zum BFH-Beschluss kommen Sie hier.

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