Der BFH äußert sich zu den Nachweiserfordernissen der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers für die Umkehr der umsatzsteuerlichen Steuerschuldnerschaft i.S.d. § 13b Abs. 5 UStG (sog. Reverse Charge Verfahren). Laut BFH kommt es dabei nicht auf die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. durch den Leistungsempfänger an. Der Leistungsempfänger muss aber identifizierbar sein.
Sonstige Leistungen – de facto Dienstleistungen – die ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer an einen im Inland ansässigen Unternehmer, den Leistungsempfänger, erbringt, hat nicht der leistende Unternehmer zu versteuern, sondern der Leistungsempfänger. Es gilt die sog. umgekehrte Steuerschuldnerschaft. Ist der im Inland ansässige Leistungsempfänger dagegen kein Unternehmer, hat der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer im Wege der regulären Steuerschuldnerschaft abzuführen.
Streitig zwischen den Parteien war, ob die Leistungsempfänger Unternehmer i.S.d. Umsatzsteuergesetzes waren oder nicht. Der BFH entschied mit Urteil vom 31.01.2024 (V R 20/21), dass die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. keine Voraussetzung dafür ist, den Leistungsempfänger als Unternehmer anzusehen. Der BFH entschied weiterhin, dass die Person des Leistungsempfängers hinreichend bekannt, das heißt identifizierbar sein muss, um ihn als Unternehmer ansehen zu können.
Diese beiden Aussagen des BFH mögen auf den ersten Blick selbstverständlich wirken. Sie sind dennoch von grundlegender Bedeutung. Denn sehr häufig wird – auch von der Finanzverwaltung – für den Nachweis einer Unternehmereigenschaft die USt-IdNr. als entscheidend angesehen und die Unternehmereigenschaft verneint, wenn eine gültige USt-IdNr. nicht nachgewiesen werden kann.
Aber auch die Klarstellung, dass der Leistungsempfänger als Person identifizierbar sein muss, ist von grundlegender Bedeutung. Denn insbesondere bei Leistungen, die digital angebahnt und abgewickelt oder ausgetauscht werden, entspricht die digitale bzw. virtuelle Identität nicht zwingend der realen. Um eine umgekehrte Steuerschuldnerschaft bejahen zu können, genügt es gemäß dem BFH somit nicht, dass dem leistenden Unternehmer bekannt ist, dass der Leistungsempfänger i.S.d. § 2 UStG beruflich oder gewerblich, also nachhaltig, tätig ist, um Einnahmen zu erzielen. Der leistende Unternehmer muss zusätzlich die „reale“ Person kennen.
Schließlich stellt der BFH noch einen weiteren, eher prozessualen Punkt klar: Das Finanzgericht hat den Sachverhalt – im konkreten Fall die Identität der Leistungsempfänger – aufzuklären. Dies gilt auch dann, wenn der Sachverhalt eine Masse von Daten – bzw. zu überprüfender Leistungsempfänger – enthält. Das Finanzgericht darf somit nicht deswegen in eine Schätzung eintreten, weil sich die Aufklärung des Sachverhalts als umfangreich erweist.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
Direkt zum BFH-Urteil kommen Sie hier.