Neue Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz zur Besteuerung leitender Angestellter

Am 06.04.2023 haben Deutschland und die Schweiz eine neue Konsultationsvereinbarung zur Auslegung ihres DBA abgeschlossen. Damit reagieren die Staaten auf die in 2021 veröffentlichte BFH-Rechtsprechung zur Wirkung einer Konsultationsvereinbarung in Zusammenhang mit der Frage der Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Einkünften leitender Angestellter.

Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30.09.2020 (I R 60/17, vgl. Steuernachricht vom 08.04.2021) haben die zuständigen Behörden eine neue Konsultationsvereinbarung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des geltenden deutsch-schweizerischen DBA 1971/2010 geschlossen. Im Sachverhalt I R 60/17 hatte der BFH zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer einer schweizerischen Kapitalgesellschaft als leitender Angestellter i.S.d. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010 tätig war. Aufgrund der Eintragung der Vollmacht „Kollektivunterschrift zu zweien" ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister, wie es § 19 Abs. 2 Satz 2 KonsVerCHEV fordert, verneinte das Finanzamt das Erfüllen der Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/2010. Der BFH hingegen entschied, dass die Anwendung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraussetze.

Die in Reaktion auf dieses Urteil am 06.04.2023 abgeschlossene Konsultationsvereinbarung äußert sich nun zur Auslegung der Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Einkünften leitender Angestellter aus nichtselbständiger Tätigkeit. Danach sind die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 des Abkommens auch dann erfüllt, wenn Personen mit Einzel- oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind. Darüber hinaus haben sich die zuständigen Behörden darauf verständigt, Art 15 Abs. 4 auch auf nicht im Handelsregister eingetragene Personen anzuwenden, die innerhalb der Kapitalgesellschaft eine zivilrechtliche Stellung einnehmen, die im Hinblick auf die Leitungs- und Vertretungsbefugnis mit den ausdrücklich in Art. 15 Abs. 4 genannten Personen vergleichbar ist. Die Leitungs- und Vertretungsbefugnis muss dabei mindestens einer Prokura entsprechen, kann im Falle einer ohne Handelsregistereintragung erteilten Prokura aber auch durch eine gegenüber einer Handlungsvollmacht weitergehende Befugnis zur Außenvertretung des Unternehmens nachgewiesen werden.
Laut BMF-Schreiben vom 25.04.2023 ist die Konsultationsvereinbarung auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die Laufzeit ist zeitlich bis zum 31.12.2025 beschränkt, sofern sich die zuständigen Behörden nicht auf eine Verlängerung einigen.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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