Neue steuerliche Meldepflichten für börsennotierte Gesellschaften – Meldung von Aktionärsinformationen an das BZSt

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National Office Tax

22 Februar 2024
Bereich Steuerpolitik

Ab dem Jahr 2025 sind inländische börsennotierte Gesellschaften verpflichtet, bestimmte Aktionärsdaten zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. Damit bleibt den mehr als 400 betroffenen AGs, SEs und KGaAs nur noch ein knappes Jahr Zeit, um die für die Erfüllung der Meldepflichten erforderlichen Prozesse und systemseitigen Anforderungen umzusetzen.

Kurzdarstellung der neuen Meldepflichten

Nach § 45b Abs. 9 EStG in der Fassung des AbzStEntModG haben inländische börsennotierte Gesellschaften gem. § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unverzüglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die Verpflichtung greift erstmals für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2024 zufließen, sodass sie im Regelfall erstmals für die Hauptversammlung im Jahr 2025 zu erfüllen sein wird

Hintergrund der Regelung ist ausweislich der Gesetzesbegründung, dass sich inländische börsennotierte Gesellschaften bereits seit dem Jahr 2020 gemäß §§ 67a ff. AktG in unmittelbarem Kontakt zu ihren Aktionären befinden (z. B. im Zusammenhang mit der Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse). Dabei haben sie insbesondere nach § 67d AktG das Recht, bestimmte Informationen über die Identität ihrer Aktionäre von den Verwahrern der Aktien (Intermediären) in standardisierter Form zu verlangen. Diese Informationen sind ab 2025 dem BZSt zu übermitteln, das diese sodann im Hinblick auf missbräuchliche Steuergestaltungsmodelle analysiert (insbesondere Abgleich mit den Angaben, die von den die Kapitalerträge auszahlenden Stellen übermittelt werden).

Meldung der Aktionärsdaten zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses

Aus dem aktienrechtlichen Wahlrecht des § 67d AktG zur Anforderung der Aktionärsdaten wird durch § 45b Abs. 9 EStG ab 2025 de facto eine Pflicht. Das heißt, die inländischen börsennotierten Gesellschaften müssen dann die Aktionärsdaten zum Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses vom Zentralverwahrer, den Depotbanken oder anderen Intermediären in der Kette anfordern, um ihrer steuerlichen Meldepflicht nachzukommen. Zu den Aktionärsdaten zählen z. B. Name/Firma des Aktionärs, Adressangaben, Anzahl der Aktien, Beginn der Beteiligung etc.

Die Meldung der börsennotierten Gesellschaft an das BZSt hat „unverzüglich“, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Erhalt der Informationen von den Intermediären zu erfolgen. Der Erhalt der Informationen (wie auch bereits dessen Anforderung) erfolgt dabei elektronisch und standardisiert, sodass die Interoperabilität und voll automatisierte Abwicklung grundsätzlich gewährleistet ist. Für die Meldung an das BZSt sind dann die von den Intermediären erhaltenen Daten zusammenzuführen und in das geforderte XML-Format zu überführen. Einzelheiten hierzu regelt das Kommunikationshandbuch „Meldeverfahren: Aktionärsregister (FSAK-FB)“, das über die Internetseiten des BZSt in der jeweils aktuellen Fassung abgerufen werden kann. Die elektronische Meldung erfolgt sodann über die Massendatenschnittstelle ELMA.

Zu beachten ist, dass die börsennotierte Gesellschaft den jeweiligen Steuerpflichtigen (Aktionär) darüber zu informieren hat, welche steuerlich relevanten Daten sie an das BZSt übermittelt hat oder übermitteln wird. Zudem bestehen spezielle Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen hinsichtlich der übermittelten Daten.

Bei Verstößen gegen die Meldepflichten ist bislang kein Bußgeld vorgesehen. Dennoch wird es sich eine börsennotierte Gesellschaft wohl nicht „leisten können“, ihren diesbezüglichen Pflichten nicht fristgerecht, zutreffend und vollständig nachzukommen.

Berücksichtigt man, dass es nach der Gesetzesbegründung zur Einführung der §§ 67a ff. AktG in Deutschland zum damaligen Zeitpunkt ca. 1.980 (!) Intermediäre gab, wird schnell deutlich, dass sich inländische börsennotierte Gesellschaften möglichst bald mit diesem Thema beschäftigen müssen, um die Strategie und die Prozesse für die Anforderung, Verarbeitung, Aufbereitung, (ggf. zunächst testweisen) Übermittlung und Aufbewahrung der Daten sowie der erforderlichen Information der Aktionäre auszuarbeiten. Zudem sind die IT-technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Weitere Materialien

  • Tax Zoom: Neue steuerliche Meldepflicht für börsennotierte Gesellschaften

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