Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) beschlossen. Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält die Kabinettsfassung lediglich kleinere Anpassungen.
Nur zweieinhalb Wochen nachdem das BMF am 17.05.2024 den Referentenentwurf des JStG 2024 an die Verbände versendet hat (vgl. EY-Steuernachricht vom 23.05.2024), eröffnet das Bundeskabinett mit dem Regierungsentwurf das formelle Gesetzgebungsverfahren. Im Vergleich zum Referentenentwurf enthält die Kabinettsfassung lediglich kleinere Anpassungen, darunter u.a:
- Bei der gewerbesteuerlichen Behandlung von passiven Betriebsstätteneinkünften erfasst der Regierungsentwurf nunmehr auch beschränkt Steuerpflichtige, die eine ausländische passive Betriebsstätte unterhalten (§ 7 Satz 8 GewStG-E). Der Gesetzgeber scheint damit die „Abkopplung“ der gewerbesteuerlichen Erfassung von passiven Betriebsstätteneinkünften von § 20 Abs. 2 AStG zu manifestieren. In Zukunft soll die Prüfung i.R. der allgemeinen Hinzurechnungsbesteuerung gem. §§ 7 bis 13 AStG erfolgen.
- Darüber hinaus soll im Bereich der Gewerbesteuer ein besonderer Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Energiespeicheranlagen eingeführt werden, der sich im Wesentlichen an der installierten Leistung der betreffenden Anlagen ausrichtet (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 GewStG-E). Ein solcher besteht nach der bisherigen Rechtslage bereits beim Betrieb von Windkraft- und Solaranlagen.
- Die sog. Wohn-Gemeinnützigkeit (vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen) wird in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO (anstatt in § 53 AO) eingefügt. Dabei werden die Vorschriften über die zur Feststellung der Hilfsbedürftigkeit erforderliche Berechnung der Bezüge (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 Satz 2 AO-E) und die Bildung von Rücklagen (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 AO-E) angepasst.
Unverändert soll dagegen durch Einfügung einer neuen Nr. 4 in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG die Vorgabe des BVerfG (2 BvL 8/13) umgesetzt werden. Damit soll die Buchwertübertragung zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften in das Gesetz aufgenommen werden, wenn ein Wirtschaftsgut „unentgeltlich zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ übertragen wird.
Für die Stellungnahme des Bundesrats strebt die Bundesregierung die letzte Bundesratssitzung vor der parlamentarischen Sommerpause, den 05.07.2024, an. Sollte die Länderkammer keine sog. Fristverkürzung gewähren, würde sich die Länderkammer erst am 27.09.2024 mit dem JStG 2024 befassen. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum JStG 2024 ist nicht vor dem vierten Quartal 2024 zu erwarten.
Der Volltext des Regierungsentwurfs des JStG 2024 steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
Direkt zum Regierungsentwurf kommen Sie hier.
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