Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Anwendungsschreiben zu § 2b UStG

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13 Juni 2024

Das BMF finalisiert sein Anwendungsschreiben zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit § 2b UStG. Das Schreiben äußert sich unter anderem zur Ermittlung der Vorsteuerquote bei gemischten Leistungsbezügen und zur Anwendung eines pauschalen Vorsteuersatzes bei kleineren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 

Mit § 2b UStG wurde die Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) an europarechtliche Vorgaben angepasst. Das Jahressteuergesetz 2022 hat die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG nochmals verlängert. Diese gilt somit für Leistungen, die bis einschließlich 31.12.2024 erbracht werden. Im aktuellen Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 ist nochmals eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist vorgesehen. Danach soll die Neuregelung in Zusammenhang mit § 2b UStG verpflichtend erstmals zum 01.01.2027 zur Anwendung kommen. Wahlweise kann die Neuregelung jedoch auch bereits früher angewendet werden, sodass einige jPöR die Neuregelung bereits anwenden.

Aufgrund der Änderung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand ergeben sich korrespondierend auch entsprechende Vorsteuerabzugsmöglichkeiten. Beinahe zwei Jahre nach einem ersten Entwurf (vgl. EY-Steuernachricht vom 27.10.2022) hat das BMF am 12.06.2024 überraschend sein bisheriges Entwurfsschreiben zum Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen jPöR final veröffentlicht. Das finale Schreiben entspricht dabei im Wesentlichen dem bisherigen Entwurf, enthält jedoch redaktionelle Änderungen sowie nochmalige Klarstellungen.

Das BMF führt insbesondere aus, dass für den Vorsteuerabzug von jPöR zunächst und vorrangig die allgemeinen Regelungen vom Vorsteuerabzug zur Anwendung kommen (z.B. Direktzuordnung und sachgerechte Vorsteueraufteilung nach Abschnitt 15.17 UStAE). Dafür ist zwischen der umsatzsteuerlich relevanten Betätigung im unternehmerischen (wirtschaftlichen) Bereich und der nichtunternehmerischen Betätigung zu unterscheiden.

Darüber hinaus nimmt das BMF zu Vereinfachungsregelungen beim Vorsteuerabzug bei einem teilunternehmerischen Leistungsbezug Stellung. Die Ermittlung der korrekten Vorsteuerabzugsbeträge bei gemischt genutzten Eingangsleistungen der öffentlichen Hand ist in der Praxis aufgrund der weiten und vielschichtigen Tätigkeitsfelder und der dezentralen Organisationsstruktur der öffentlichen Hand in der Praxis oft nicht oder nur durch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich. 

Mit dem genannten BMF-Schreiben soll eine Vereinfachung zur sachgerechten Ermittlung des Vorsteuerabzugs bei gemischten Eingangsleistungen anhand eines Einnahmeschlüssels geschaffen werden. Das BMF-Schreiben betrifft beispielsweise den Vorsteuerabzug aus teilunternehmerisch verwendeten:

  • Einheitlichen Gegenständen, z.B. Grundstücke und Sachanlagevermögen (soweit unternehmerische Nutzung > 10 Prozent),
  • Sonstigen Leistungen (z.B. Handwerkerleistungen, Beratungsleistungen),
  • Verbrauchsmaterial (z.B. Büromaterial, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe).

Bei den o.g. teilunternehmerisch genutzten Leistungen ist die Vorsteuerquote durch das Verhältnis von Einnahmen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zu den Gesamteinnahmen zu ermitteln.

Neben der Ermittlung der Vorsteuerabzugsquote bei gemischten Aufwendungen beinhaltet das BMF-Schreiben auch eine Sonderregelung (pauschaler Vorsteuersatz) für jPöR mit einem geringen unternehmerischen Bereich (steuerpflichtige Umsätze im Vorjahr von nicht mehr als 45.000 Euro). Die Ermittlung der pauschalen Vorsteuerabzugsquote erfolgt im Gegensatz zur o.g. Regelung ausgabenseitig.

Neben weiteren Beispielen enthält das BMF-Schreiben darüber hinaus auch Hinweise, wie bei Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder vorzugehen ist (vgl. Rn. 35).

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) wird ein Hinweis auf das genannte Schreiben in Abschnitt 2b.1 Abs. 1 Satz 2 und Abschnitt 15.19 Abs. 5 Satz 2 aufgenommen (vgl. Rn. 48).

Die Vereinfachungsregelungen sollen erstmals für Besteuerungszeiträume Geltung haben, für die die jeweilige jPöR die Neuregelungen nach § 2b UStG erstmalig anwendet.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

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