Sharing-Funktion
Juristisch heikel ist die Angelegenheit, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk mittels einer speziellen Sharing-Funktion geteilt wird. In der Regel erstellt das soziale Netzwerk, wenn der User beispielsweise einen Blogbeitrag teilen möchte, eine automatische Vorschau. Dieser Teaser besteht aus einem kurzen Textausschnitt, einem Hyperlink und einem Bild im Miniaturformat, das von derselben Website wie der Artikel selbst herrührt. Gänzlich unproblematisch ist hierbei der gesetzte Hyperlink: Dieser stellt kein Zugänglichmachen, sondern einen bloßen Wegweiser zum Original dar. Ähnlich verhält es sich mit dem kurzen Textausschnitt, denn ein solches „Snippet“ ist nur in den seltensten Fällen urheberrechtlich geschützt, da es aufgrund der geringen Wortanzahl nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Brenzlig wird es jedoch beim automatisch generierten Miniaturbild. Ohne die Erlaubnis des Urhebers darf dieses Bild nicht geteilt werden. Ansonsten drohen Abmahnungen oder gar Schadensersatzforderungen, die in Karrierenetzwerken insbesondere für Unternehmen rufschädigend sein können.
Rechtliches Neuland
Weder der Bundesgerichtshof noch der Gesetzgeber haben sich mit dieser konkreten Problematik bislang auseinandergesetzt. Grundsätzlich muss man auch hier unterscheiden: Befindet sich unter dem jeweiligen Beitrag ein eigenständiger Button für das soziale Netzwerk, wird man davon ausgehen können, dass der Urheber erlaubt oder sogar befürwortet, dass sein Werk in diesem Umfang (!) im World Wide Web verbreitet wird. Was aber, wenn das nicht der Fall ist und der Nutzer den Beitrag – beispielsweise mittels einer Browserfunktion – in Eigenregie teilt?
Anders als die Suchmaschine
Zur Beantwortung dieser Frage wird oftmals eine Parallele zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gezogen, die Vorschaubilder in den Suchergebnissen einer Suchmaschine zum Gegenstand hatten. Hier sahen die Richter keine Urheberrechtsverletzung, da der Urheber selbst durch technische Vorkehrungen ein Erscheinen seines Bildes in den Suchergebnissen verhindern könne. Bei den zwei großen Karrierenetzwerken ist dieses manuelle Abstellen hingegen nicht möglich, weswegen fraglich ist, ob sich die Rechtsprechung des BGH hierauf analog anwenden lässt.
Autoren: Stefan Krüger, Jasmin Leuendorf