Seit 01.01.2020 haben Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Forschungsförderung, unabhängig von Unternehmensgröße und -erfolg.
Pünktlich zum neuen Jahr ist die deutsche Förderlandschaft für Forschung und Entwicklung (FuE) um ein Instrument reicher: Das Forschungszulagengesetz (FZulG) tritt nach Beschluss des Deutschen Bundestags und Zustimmung des Bundesrats zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Was bedeutet das Gesetz konkret für Unternehmen?
Mit der Einführung der Forschungszulage besteht für Unternehmen in Deutschland erstmals ein Rechtsanspruch auf Förderung von FuE-Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2020 ausgeübt wurden. Bis zu 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen (Gruppenbetrachtung nach Art. 15 AktG) können im Nachhinein beantragt werden. Die neuartige Kombination aus Rechtsanspruch, nachträglicher Beantragung und themenoffener Förderung verspricht eine hohe Planbarkeit und Flexibilität für Unternehmen, insbesondere da die Forschungszulage unabhängig von Unternehmensgröße und -erfolg ausgezahlt wird.
Die wichtigsten Fakten zur Forschungszulage
Anspruchsberechtigte: Die Förderung steht allen Unternehmen1 offen, die FuE-Vorhaben durchführen, ohne Beschränkungen bzgl. Größe oder Wirtschaftszweig. Gefördert werden neben eigenbetrieblicher Forschung auch Kooperationsprojekte (z. B. mit Universitäten) und Auftragsforschung. Im Falle der Auftragsforschung ist der Auftraggeber förderfähig, sofern die Forschung an einen Auftragnehmer mit Sitz in der EU/im EWR vergeben wird.
Förderfähige FuE-Tätigkeiten: Voraussetzung dafür, dass FuE-Tätigkeiten durch eine Forschungszulage gefördert werden können, ist die eindeutige Zuordnung zu einer der drei folgenden Kategorien:
- Grundlagenforschung
- industrielle Forschung
- experimentelle Entwicklung
Hier findet die FuE-Definition aus dem europäischen Beihilferecht (AGVO) Anwendung. Tätigkeiten, die der reinen Produktentwicklung zugeordnet werden können, sind nicht förderfähig.
[1] Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind.