4 Minuten Lesezeit 14 Januar 2020
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Forschungszulagengesetz: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Von Kerstin Haase

Partnerin, Leiterin Quantitative Services EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland, Schweiz, Österreich

Beraterin bei Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprozessen und Strukturen sowie bei der Einwerbung öffentlicher Fördermittel auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

4 Minuten Lesezeit 14 Januar 2020

Seit 01.01.2020 haben Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Forschungsförderung, unabhängig von Unternehmensgröße und -erfolg.

Pünktlich zum neuen Jahr ist die deutsche Förderlandschaft für Forschung und Entwicklung (FuE) um ein Instrument reicher: Das  Forschungszulagengesetz (FZulG) tritt nach Beschluss des Deutschen Bundestags und Zustimmung des Bundesrats zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Was bedeutet das Gesetz konkret für Unternehmen?

Mit der Einführung der Forschungszulage besteht für Unternehmen in Deutschland erstmals ein Rechtsanspruch auf Förderung von FuE-Tätigkeiten, die ab dem 1. Januar 2020 ausgeübt wurden. Bis zu 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen (Gruppenbetrachtung nach Art. 15 AktG) können im Nachhinein beantragt werden. Die neuartige Kombination aus Rechtsanspruch, nachträglicher Beantragung und themenoffener Förderung verspricht eine hohe Planbarkeit und Flexibilität für Unternehmen, insbesondere da die Forschungszulage unabhängig von Unternehmensgröße und -erfolg ausgezahlt wird.

Die wichtigsten Fakten zur Forschungszulage

Anspruchsberechtigte: Die Förderung steht allen Unternehmen1 offen, die FuE-Vorhaben durchführen, ohne Beschränkungen bzgl. Größe oder Wirtschaftszweig. Gefördert werden neben eigenbetrieblicher Forschung auch Kooperationsprojekte (z. B. mit Universitäten) und Auftragsforschung. Im Falle der Auftragsforschung ist der Auftraggeber förderfähig, sofern die Forschung an einen Auftragnehmer mit Sitz in der EU/im  EWR vergeben wird.

Förderfähige FuE-Tätigkeiten: Voraussetzung dafür, dass FuE-Tätigkeiten durch eine Forschungszulage gefördert werden können, ist die eindeutige Zuordnung zu einer der drei folgenden Kategorien:

  • Grundlagenforschung
  • industrielle Forschung
  • experimentelle Entwicklung

Hier findet die FuE-Definition aus dem europäischen Beihilferecht (AGVO) Anwendung. Tätigkeiten, die der reinen Produktentwicklung zugeordnet werden können, sind nicht förderfähig.

[1] Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des Einkommensteuergesetzes erzielen und nicht von der Besteuerung befreit sind.

Zulage

25 Prozent

auf den Bruttolohnaufwand von FuE-Projekten können gefördert werden.

Bemessungsgrundlage: Die Förderquote beträgt 25 Prozent der förderfähigen Kosten (Bemessungsgrundlage). Bei eigenbetrieblicher Forschung bzw. bei Kooperationsprojekten sind die direkten FuE-Personalkosten zzgl. der Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge förderfähig. Im Falle von Auftragsforschung bilden 60 Prozent des Auftragswerts die Bemessungsgrundlage, auf die es 25 Prozent Förderung gibt. Grundsätzlich gilt die Höchstförderung von 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen (in der Betrachtung für die gesamte Gruppe).

Antragsprozess: Der Antrag auf Forschungszulage erfolgt in zwei Stufen. Details zum Antragsprozess werden per Verordnung des BMBF festgelegt. Die zwei Stufen sind die folgenden:

  1. Prüfung dem Grunde nach: Das Unternehmen richtet einen „Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung“ an eine noch zu bestimmende Stelle (außerhalb der Finanzverwaltung), die dann beurteilt und bescheinigt, dass es sich bei dem oder den beschriebenen Vorhaben dem Grunde nach um FuE-Tätigkeiten nach obiger Definition handelt. Die Bescheinigung dient als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Forschungszulage.
  2. Prüfung der Höhe nach: Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres richtet das Unternehmen einen „Antrag auf Forschungszulage“ an das Finanzamt, das die Höhe der Forschungszulage festsetzt.

Die Forschungszulage wird bei der jeweils nächsten Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Übersteigt die anzurechnende Forschungszulage die Steuerschuld, wird dieser Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Bescheids ausgezahlt.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Die Einführung der Forschungszulage stellt Unternehmen vor einige Herausforderungen und Fragen:

  • Was bedeutet die Definition der FuE-Tätigkeiten in der Praxis? Welche Projekte sind förderfähig und wie müssen diese dokumentiert werden?

    Hier ist ein genauer Abgleich der Projekte mit der FuE-Definition erforderlich, idealerweise gemeinsam durch die beiden Unternehmensbereiche Steuern und FuE.
  • Welche Prozesse müssen etabliert sein, um eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Steuer- und FuE-Abteilung zu garantieren?

    Für erfolgreiches Teamworking müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, etwa durch klar abgestimmte Schnittstellen und Dokumentationen.
  • Sind die entsprechenden Controlling-Strukturen vorhanden, um Risiken aufzufangen?

    Einerseits muss das jeweilige Unternehmen sicherstellen, dass die Obergrenze von 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr nicht überschritten wird; andererseits sind Dokumentationsprozesse erforderlich, um auch auf Nachfrage der Finanzbehörde nachweisen zu können, welche Mitarbeiter in welchem Umfang am förderfähigen FuE-Vorhaben mitgewirkt haben.

Für Unternehmen, die von der neuen Zulage profitieren wollen, ist es jetzt an der Zeit, in die Diskussion einzusteigen, wichtige konzeptionelle Überlegungen anzustellen und die richtigen Prozesse zu etablieren. Nur so können sie ab Januar 2020 förderfähige FuE-Tätigkeiten entsprechend dokumentieren und ihren Rechtsanspruch auf Forschungsförderung geltend machen.

Fazit

Ab sofort haben Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Forschungsförderung. Um von den Zuwendungen zu profitieren, sollten Betriebe jetzt damit beginnen, interne Prozesse und Strukturen darauf vorzubereiten.

Über diesen Artikel

Von Kerstin Haase

Partnerin, Leiterin Quantitative Services EY Tax GmbH Steuerberatungsgesellschaft | Deutschland, Schweiz, Österreich

Beraterin bei Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprozessen und Strukturen sowie bei der Einwerbung öffentlicher Fördermittel auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.