7 Minuten Lesezeit 17 Mai 2022
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Deutscher Corporate Governance Kodex 2022 verabschiedet

Von Anja Pissarczyk

Senior Managerin, Corporate Governance Services, EY Center for Board Matters, EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft | Deutschland

Unterstützt Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführungen bei der effektiven Unternehmensführung und -überwachung.

7 Minuten Lesezeit 17 Mai 2022

Neue Anforderungen an Vorstand, Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss im Zeichen der Nachhaltigkeit.

Überblick
  • Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat in ihrer Sitzung am 28. April 2022 die Änderungen des DCGK beschlossen und dem Bundesministerium der Justiz zur Prüfung übermittelt. Am 17. Mai 2022 hat sie den DCGK 2022 auf ihrer Internetseite vorab veröffentlicht.
  • Der DCGK 2022 tritt mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 in Kraft. 
  • Der DCGK 2022 formuliert neue und erweiterte Empfehlungen zu Arbeitsweise und Besetzung von Aufsichtsrat bzw. Prüfungsausschuss mit Auswirkungen auf die Berichterstattung der Unternehmen.

Zum 20. Jubiläum hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex erneut ihr Regelwerk für eine verantwortungsvolle Leitung und Überwachung börsennotierter Unternehmen überarbeitet. Am 28. April 2022 hat sie die Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) gegenüber der bislang geltenden Fassung vom 16. Dezember 2019 beschlossen und am 17. Mai 2022 auf ihrer Internetseite vorab veröffentlicht. Der DCGK 2022 wurde am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht und bildet nunmehr die Grundlage für die jährliche Entsprechenserklärung nach § 161 AktG.

Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen

  • neue bzw. erweiterte Empfehlungen zur Arbeitsweise und zur Besetzung von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss, etwa aufgrund der Stärkung ökologischer und sozialer Nachhaltigkeitsaspekte bei der Unternehmensleitung und -überwachung
  • (redaktionelle) Ergänzungen aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG), des Zweiten Führungspositionengesetzes (FüPoG II) und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Während in der vorherigen Überarbeitung des Kodex im Jahr 2019 vor allem die gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen im Fokus stand, betont die Regierungskommission nun die Bedeutung von Nachhaltigkeitsaspekten bei Unternehmensleitung und -überwachung und verankert diese explizit im Aufgabenprofil von Vorstand und Aufsichtsrat. Sie greift damit die anhaltende öffentliche Diskussion auf, Nachhaltigkeit insbesondere in Bezug auf Sozial- und Umweltbelange und die damit einhergehenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt stärker in die Verantwortung der Unternehmen zu legen.

Wesentliche Änderungen mit Auswirkungen auf die Berichterstattung

Die wesentlichen Neuerungen des DCGK 2022 mit Auswirkungen auf die Berichterstattung der Unternehmen ergeben sich aus den folgenden neuen bzw. erweiterten Empfehlungen:

  • Empfehlung A.3 und A.5 DCGK 2022

    • Ausrichtung des internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems auch auf nachhaltigkeitsbezogene Ziele, inkl. entsprechender Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten
    • Beschreibung wesentlicher Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems (implizit inkl. Compliance Management System gemäß Grundsatz 5 DCGK 2022) im Lagebericht und Stellungnahme zur Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme
  • Empfehlung C.1 DCGK 2022

    • Ergänzung des Kompetenzprofils des Aufsichtsrats um Expertise in für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen
    • Veröffentlichung des Umsetzungsstandes des Kompetenzprofils in Form einer Qualifikationsmatrix in der Erklärung zur Unternehmensführung
  • Empfehlung D.3 DCGK 2022

    • Seit Inkrafttreten des FISG muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung (Financial Expert) und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung (Audit Expert) verfügen.
    • Gemäß DCGK 2022 soll der Sachverstand auf besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollsystemen und Risikomanagementsystemen bzw. in der Abschlussprüfung sowie der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung beruhen.
    • In der Erklärung zur Unternehmensführung sollen die beiden Experten benannt und nähere Angaben zu ihrem Sachverstand auf den jeweiligen Gebieten gemacht werden.

Änderungen im Detail entlang der Kodexabschnitte

  • Präambel

    Die Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat, die Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt im Rahmen der Unternehmensleitung und -überwachung zu berücksichtigen, wird in die Präambel aufgenommen. In ihrer Begründung nimmt die Kodexkommission auf die CSRD und das darin verankerte Prinzip der doppelten Wesentlichkeit Bezug. Darunter definiert die Richtlinie die Anforderung an Unternehmen, nicht nur darüber zu berichten, wie sich Nachhaltigkeitsaspekte auf das Geschäftsergebnis auswirken („Outside-in-Perspektive“), sondern auch darüber, welche Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit auf Mensch und Umwelt zu erwarten sind („Inside-out-Perspektive“).

  • A. Leitung und Überwachung

    In Einklang mit der Ergänzung der Präambel sieht der DCGK 2022 eine neue Empfehlung (A.1) mit Bezug zur CSRD vor. Danach sollen Vorstände die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für ihre Unternehmen gemeinsam mit ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. In der Unternehmensstrategie soll verankert werden, wie wirtschaftliche, ökologische und soziale Zielsetzungen in einem angemessenen Verhältnis umgesetzt werden können. Die Unternehmensplanung soll finanzielle wie auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen.

    In Grundsatz 4 präzisiert die Kodexkommission zum einen die bisherige Formulierung und spricht nun von einem angemessenen (statt geeigneten) und wirksamen internen Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagementsystem (RMS). Zum anderen wird die Pflicht zur internen Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme ergänzt.

    Daran anknüpfend beinhaltet die neue Empfehlung A.3 die Ausrichtung von IKS und RMS sowohl auf finanzielle als auch auf nachhaltigkeitsbezogene Ziele, soweit dies nicht bereits durch gesetzliche Erfordernisse geboten ist, und empfiehlt die Etablierung entsprechender Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten.

    Grundsatz 5, der bisher lediglich klarstellte, dass der Vorstand für die Einhaltung gesetzlicher und interner Bestimmungen zu sorgen hat, stellt klar, dass das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem auch ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System (CMS) umfassen. Aus Sicht der Kommission entspricht dies einer redaktionellen Ergänzung, die im Einklang mit den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Anforderungen des FISG in § 91 Abs. 3 AktG zu erfolgen hat.

    Darüber hinaus enthält die neue Fassung des DCGK 2022 in Ziffer A.5 eine Empfehlung zur erweiterten Berichterstattung im Lagebericht. Künftig sollen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (implizit inkl. CMS) beschrieben werden. Zudem soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden.

    § 289 Abs. 4 HGB sieht bereits heute eine Pflicht für Kapitalgesellschaften vor, wesentliche Merkmale des IKS und des RMS in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben. Da mit dem FISG die Pflicht zur Einrichtung eines umfassenden bzw. unternehmensweiten IKS und RMS gesetzlich formuliert wurde, empfiehlt die Kodexkommission in der Neufassung des Kodex, die Offenlegungsanforderungen entsprechend auszuweiten. In der Begründung führt die Regierungskommission aus, dass sich die Stellungnahme zur Angemessenheit und Wirksamkeit regelmäßig darauf beziehen soll, worin die interne Überwachung der Systeme bestanden hat und für welche Systeme ggf. extern Prüfungen durchgeführt wurden. Weiterhin erläutert die Kommission, dass die interne Überwachung der Wirksamkeit des RMS und IKS als Vorstandsaufgabe die Voraussetzung ist, um eine Stellungnahme nach Empfehlung A.5 abgeben zu können.

    Bisher definiert Grundsatz 6 Abs. 1 DCGK die Kernaufgaben des Aufsichtsrats entsprechend dem gesetzlichen Pflichtenkatalog. In der neuen Fassung des DCGK wird nun ergänzt, dass die Überwachungs- und Beratungsaufgaben des Aufsichtsrats insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen umfassen.

  • B. Besetzung des Vorstands

    Der DCGK 2022 enthält eine redaktionelle Ergänzung in Bezug auf die neue Rechtslage nach Inkrafttreten des FüPoG II am 12. August 2021. Die Neufassung von § 76 Abs. 3a AktG sieht vor, dass der Vorstand eines börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmens, der aus mehr als drei Mitgliedern besteht, verpflichtend mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein muss (Mindestbeteiligungsgebot). Unverändert ist die Regelung für börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen: Der Aufsichtsrat ist nach wie vor in der Verantwortung, Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand festzulegen (§ 111 Abs. 5 AktG).
    Der Aufsichtsrat ist somit dafür verantwortlich, die verpflichtende Mindestbeteiligung der Geschlechter sicherzustellen bzw. Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand festzulegen (Grundsatz 9 DCGK 2022).

  • C. Zusammensetzung des Aufsichtsrats

    Die stetig steigenden Anforderungen im Bereich Nachhaltigkeit erfordern korrespondierende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nur auf Leitungsebene, sondern auch im Aufsichtsrat. Aus diesem Grund erweitert der DCGK 2022 (mit Ergänzung von Empfehlung C.1) das Kompetenzprofil des Aufsichtsrats um Expertise in Nachhaltigkeitsfragen, die für das jeweilige Unternehmen von Bedeutung sind. In ihrer Begründung erläutert die Kodexkommission, dass die Nachhaltigkeitsexpertise nicht zwangsläufig durch ein oder mehrere Aufsichtsratsmitglieder repräsentiert werden muss. Vielmehr sei von Bedeutung, dass der Aufsichtsrat als Gesamtgremium in der Lage ist zu überwachen, wie Nachhaltigkeit im Rahmen der strategischen Ausrichtung und Unternehmensplanung Berücksichtigung findet.

    Der Umsetzungsstand des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium soll zukünftig in der Erklärung zur Unternehmensführung in Form einer Qualifikationsmatrix offengelegt werden, die es Aktionären und anderen Stakeholdern ermöglicht, die fachliche Kompetenz des Aufsichtsrats zu beurteilen.

  • D. Arbeitsweise des Aufsichtsrats

    Grundsatz 14 wird in seiner neuen Fassung um die gesetzliche Verpflichtung gemäß FISG zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses für Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 107 Abs. 4 Satz 1 AktG ergänzt. Ebenso gibt der neu eingefügte Grundsatz 15 die Besetzungsanforderungen des § 100 Abs. 5 AktG nach FISG wieder. Entsprechend muss mindestens ein Aufsichtsrats- bzw. Prüfungsausschussmitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung (sog. Financial Expert) und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung (sog. Audit Expert) verfügen.

    Die Empfehlung D.3 wird neu gefasst und konkretisiert die Besetzungsanforderungen aus Grundsatz 15. Gemäß DCGK 2022 bedingt Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen sowie IKS und RMS; Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung soll in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass die Formulierung des DCGK 2022 im Sinne von „besonderen Kenntnissen und Erfahrungen“ über die im Rahmen des FISG eingeführten gesetzlichen Anforderungen an die Kompetenzen des Financial bzw. Audit Expert hinausgeht. Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung bzw. Abschlussprüfung setzen ausweislich der Begründung der Regierungskommission eine eigene Tätigkeit in diesen Gebieten voraus. Eine Ausbildung und Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer sei hierfür allerdings nicht erforderlich.

    Ergänzend dazu formuliert der Kodex, dass zur Kompetenz des Financial bzw. Audit Expert auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. deren Prüfung gehören.

    Für den Prüfungsausschussvorsitzenden empfiehlt die Kommission Sachverstand zumindest in einem der beiden Gebiete (Empfehlung D.3). In der Erklärung zur Unternehmensführung sollen die sachverständigen Prüfungsausschussmitglieder benannt und erläuternde Angaben zu ihrem Sachverstand auf den betreffenden Fachgebieten gemacht werden.

    Die Empfehlung D.7 wurde in Bezug auf die Offenlegung der Sitzungsteilnahme im Aufsichtsrat und seinen Ausschüssen präzisiert und ergänzt. Im Bericht des Aufsichtsrats soll künftig angegeben werden, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse in Präsenz oder als Video-/Telefonkonferenzen durchgeführt wurden. Nach wie vor soll die individuelle Teilnahmequote der Aufsichtsrats-/Ausschussmitglieder angegeben werden. In ihrer Begründung gibt die Kodexkommission an, dass Empfehlung D.7 den technisch veränderten Voraussetzungen zur Durchführung von Aufsichtsratssitzungen Rechnung trägt.

    In der neu eingefügten Textziffer D.10 formuliert der Kodex eine neue Empfehlung an den Prüfungsausschuss zur Förderung der kritischen Diskussion zwischen Abschlussprüfer und Prüfungsausschuss. Analog zur Regelung in § 109 Abs. 3 AktG empfiehlt der DCGK 2022, dass auch der Prüfungsausschuss regelmäßig mit dem Abschlussprüfer ohne Beisein des Vorstands beraten soll. § 109 Abs. 3 AktG sieht vor, dass der Vorstand an Sitzungen des Aufsichtsrats (und seiner Ausschüsse), zu denen der Abschlussprüfer als Sachverständiger hinzugezogen wird, nicht teilnimmt, es sei denn der Aufsichtsrat/Ausschuss hält dies für erforderlich. Die Gesetzesbegründung zum FISG stellt klar, dass hierin weder ein gesetzliches Recht noch eine gesetzliche Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Teilnahme an den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse begründet ist.

    Darüber hinaus formuliert Empfehlung D.10 weitere Best Practices für die Zusammenarbeit zwischen Prüfungsausschuss und Abschlussprüfer. Der Prüfungsausschuss soll neben der Prüfungsstrategie, der Prüfungsplanung und den Prüfungsergebnissen auch die Risikoeinschätzung gemeinsam mit dem Abschlussprüfer diskutieren. Darüber hinaus soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in regelmäßigem Austausch mit dem Abschlussprüfer stehen, sich über den Fortgang der Prüfung informieren und darüber an den Prüfungsausschuss berichten.

Für die übrigen Kodexabschnitte „E. Interessenkonflikte“, „F. Transparenz und externe Berichterstattung“ sowie „G. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat“ sieht der DCGK 2022 keine Änderungen vor.

Ausblick

Der neue DCGK wurde am 27. Juni 2022 im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und bildet nun die Grundlage der jährlichen Entsprechenserklärung nach § 161 AktG.

Aufgrund der neuen bzw. weitergehenden Empfehlungen bezüglich der ESG-Integration der unternehmerischen Kontrollsysteme und der Arbeitsweise sowie Besetzung von Aufsichtsrat und Prüfungsausschuss sollten sich Unternehmen frühzeitig mit den neuen Anforderungen des DCGK 2022 vertraut machen.

Fazit

Die neue Fassung des Deutschen Corporate Governance Kodex sieht für börsennotierte Unternehmen erweiterte Anforderungen in Bezug auf ökologische und soziale Nachhaltigkeitsaspekte vor, die nicht zuletzt durch künftige EU-Regularien noch weiter an Bedeutung gewinnen werden. Des Weiteren ergeben sich aufgrund neuer Empfehlungen Auswirkungen auf die Berichterstattung zu den unternehmerischen Kontrollsystemen im Lagebericht sowie zur Aufsichtsratsbesetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung.

Über diesen Artikel

Von Anja Pissarczyk

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